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§ 4.
Nachweis der Diplompriifung und Lehramispriifung.
@ Für die Erwerbung der Würde eines Doktor-Inge-
nieurs ist der Grad eines Diplom-Ingenieurs einer technischen,
chemischen, physikalischen oder mathematischen Fachrichtung
an einer deutschen Technischen Hochschule oder einer deutschen
Bergakademie nachzuweisen,
@ Für die Erwerbung der Würde eines Doktorsdertech-
schen Wissenschaften ist nachzuweisen:
a) der Grad eines Diplom-Ingenieurs oder das Bestehen der
ersten württembergischen Dienstprüfung für das wissen-
schaftliche Lehramt an höheren Schulen oder für das
höhere Lehramt an Gewerbeschulen oder einer anderen
gleichartigen, vom Kultministerium als gleichwertig an-
erkannten Prüfung;
Bewerber, die eine volle wissenschaftliche Ausbildung
für ihr Fachgebiet nachweisen, kann in seltenen Aus-
nahmefällen der Große Senat auf einstimmigen Antrag
der zuständigen Abteilung vom Nachweis der Diplom-
oder Staatsprüfung befreien;
b) eine volle wissenschaftliche, von der Abteilung aner-
kannte Ausbildung in dem Fachgebiet der Promotion.
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Wissenschaftliche Abhandlung.
(0 Die wissenschaftliche Abhandlung soll die Befähigung des
Bewerbers zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit dartun.
OG) Bei der Bewerbung um die Würde eines Doktor-Inge-
nieurs muß die Abhandlung einem technischen Arbeitsgebiet,
der Chemie, der Physik oder der Mathematik angehören. In Zwei-
felsfállen entscheidet der Kleine Senat.
®) Bei der Bewerbung um die Würde eines Doktors der
technischen Wissenschaften kann die Abhandlung
einem Gebiet der Technik, der Naturwissenschaften, der Mathe-
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