Full text: Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart vom 30. Mai 1930 (1930)

  
  
   
  
O RDENTILICHE V ERLE IH UN C 
  
  
§ 4. 
Nachweis der Diplompriifung und Lehramispriifung. 
@ Für die Erwerbung der Würde eines Doktor-Inge- 
nieurs ist der Grad eines Diplom-Ingenieurs einer technischen, 
chemischen, physikalischen oder mathematischen Fachrichtung 
an einer deutschen Technischen Hochschule oder einer deutschen 
Bergakademie nachzuweisen, 
@ Für die Erwerbung der Würde eines Doktorsdertech- 
schen Wissenschaften ist nachzuweisen: 
a) der Grad eines Diplom-Ingenieurs oder das Bestehen der 
ersten württembergischen Dienstprüfung für das wissen- 
schaftliche Lehramt an höheren Schulen oder für das 
höhere Lehramt an Gewerbeschulen oder einer anderen 
gleichartigen, vom Kultministerium als gleichwertig an- 
erkannten Prüfung; 
Bewerber, die eine volle wissenschaftliche Ausbildung 
für ihr Fachgebiet nachweisen, kann in seltenen Aus- 
nahmefällen der Große Senat auf einstimmigen Antrag 
der zuständigen Abteilung vom Nachweis der Diplom- 
oder Staatsprüfung befreien; 
b) eine volle wissenschaftliche, von der Abteilung aner- 
kannte Ausbildung in dem Fachgebiet der Promotion. 
S 5 
Wissenschaftliche Abhandlung. 
(0 Die wissenschaftliche Abhandlung soll die Befähigung des 
Bewerbers zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit dartun. 
OG) Bei der Bewerbung um die Würde eines Doktor-Inge- 
nieurs muß die Abhandlung einem technischen Arbeitsgebiet, 
der Chemie, der Physik oder der Mathematik angehören. In Zwei- 
felsfállen entscheidet der Kleine Senat. 
®) Bei der Bewerbung um die Würde eines Doktors der 
technischen Wissenschaften kann die Abhandlung 
einem Gebiet der Technik, der Naturwissenschaften, der Mathe- 
— 
  
  
  
 
	        
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