Volltext : Ausführungsbestimmungen zur Promotionordnung, betreffend die Bewerbung um den Dr. der technischen Wissenschaften an der Abteilung für allgemeine Wissenschaften (1935)

Ausführungsbestimmungen zur Promotionsordnung,

betreffend die Bewerbung um den Dr. der technischen

Wissenschaften an der Abteilung für allgemeine Wissenschaften.

2b
Zu § 4 der Promotionsordnung:

Für die volle wissenschaftliche Ausbildung in einem Fachgebiet
 wird (unbeschadet der Bestimmungen von $ 2 un3 3) gefordert, da&f
sieh der Kandidat mindestens 5 Semester dem Studium des Fachgebietes,
dem die Dissertation entnommen ist, an Technischen Hochschulen, Universitäten,
 Bergakademien, Landwirtschaftlichen Hochschulen oder
Handelshochschulen des deutschen Sprachgebietes gewidmet hat.

Für jedes soals voll anzurechnende Semester sind mindestens
83 Wochenstunden von Vorlesungen oder seminaristischen Übungen aus dem
Fachgebiete nachzuweisen. Die sich hieraus ergebende geforderte Gesamtzahl
 von Z4 Wochenstunden kann aber auch auf mehr als 3 Semester
verteilt sein.

1,2
Zu § 8 :

Ist vom Rektorat der Abteilung für allgemeine Wissenschaften
ein Gesuch überwiesen, so bedarf es zunächst der Anerkennung der Abteilung,
 daB die beiliegende wisseuschaftliche Abhandlung ihrem wesentlichen
 Inhalt nach den Gebieten zugehört, für die entsprechend
$ 5 die Abteilung die PromotionsmOglichkeit besitzt. Darüber ist die
Meinung der Fsehvertreter inder Abteilung zu befragen; die Entscheidung
 gibt die Abteilung als Ganzes.

Erst nach dieser Anerkennung bestellt die Abteilung Berichter
 und Mitberichter.

5
Zu$9 :

Wenn die vorgelegte Abhandlung einen gegebenen Stoff im wesentlichen
 kompilatorisch, formal oder rechnerisch ohne eigene neue
Methoden oder Gesichtspunkte auswertet, so ist sie, auch wenn sie in
ihrer Art wertvolle Zusammenstellungen gibt, im allgemeinen nicht
als geeignet für die Promotion anzusehen. Darüber soll sich der Berichter
 oder der Mitberichter gegebenenfalls äußern. Die Entscheidung
 über Annahme oder Ablehnung der Abhandlung aus diesem Grunde
steht natürlich auch der Gesamtabteilung zu.

5
Zu $10 :

Die mündliche Prüfung aus dem Gesamtfachgebiet des Kandidaten
 soll im allgemeinen 1% Stunden dauern. Und zwar zunächst die aus
dem engeren Teilgebiete der Abhandlung etwa 3/4 Stunden. Weiter soll
noch je etwa 20 Minuten aus 2 anderen Teilgebieten des Gesamtfachgebietes
 geprüft werden, die der Kandidat mit Zustimmung der betreffenden
 Dozenten gewählt hat.

Als Teilgetiete werden genannt:
            
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