Volltext : Studienjahr 1934/35. Mitteilungen über die Aufnahmebestimmungen und Einrichtungen der Technischen Hochschule Stuttgart (1935)

Ausführungsbestimmungen für die praktische
Werkstattätigkeit der ordentl. Studierenden des
Maschineningenieurwesens und der Elektrotechnik

I. Vorschriften der Diplomprüfungsordnungen der Techn. Hoch-Schule
 Stuttgart für Maschinen- und für Elektroingenieure über die
praktische Werkstattätigkeit.

l.Maschineningenieure:
Diplomprüfungsordnung vom 12. November 1924.
§ 11. Bedingungen für die Ausstellung des Vorprüfungszeugnisses.

Abs. (1) . . . . . Dem Gesuch (um Ausstellung des Gesamtzeugnisses
 der Vorprüfung) . . . . ist beizufiigen . . . . .
c) Der Nachweis einer mindestens sechsmonatigen ununterbrochenen
 Werkstattätigkeit.
Abs. (2). Der Nachweis für die Werkstattätigkeit muß die Art
der Beschäftigung klar erkennen lassen und die Bescheinigung enthalten,
 daß sich der Bewerber der ‘Arbeitsordnung des Unternehmens
 ohne Ausnahmestellung unterworfen hat. Die praktische Arbeit
 im Betrieb von Maschinenanlagen wird nicht angerechnet, die
Werkstattátigkeit im váterlichen Unternehmen in der Regel nur zur
Hälfte.
Abs. (3). Über besonders begründete Ausnahmen von Abs. 1 c
entscheidet die Abteilung, ebenso in zweifelhaften Fällen darüber,
ob die Belege für den Nachweis der Werkstattätigkeit ausreichen.
$ 12. Bedingungen für die Ausstellung des Hauptprüfungszeugnisses
 und des Diploms.
Abs. (1). Dem Gesuch (um Ausstellung des Gesamtzeugnisses
der Hauptprüfung und des Diploms) ist beizufügen: . . . . ;
d) Der Nachweis einer mindestens zwülfmonatigen Werkstatttátigkeit;
 für diesen Nachweis gilt $ 11 Abs. 2.
Abs. (2). Über besonders begründete Ausnahmen von Abs. 1 d
entscheidet die Abteilung, ebenso in zweifelhaften Fällen darüber,
ob die Belege für den Nachweis der Werkstattätigkeit ausreichen.

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2.Elektroingenieure:
Diplomprüfungsordnung vom 1. März 1932.
S 16 Abs. (2) c: Nachweis einer mindestens sechsmonatigen
ununterbrochenen Werkstattátigkeit, die den von den Deutschen
Technischen Hochschulen aufgestellten Bestimmungen entsprechen
muf.
S 19 Abs. (2) d: Nachweis einer mindestens zwülfmonatigen
Werkstattátigkeit, die den von den Deutschen Technischen Hochschulen
 aufgestellten Bestimmungen entsprechen mu.

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