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DOrisbefchreibung,
fannte dies ausdrüclid an; nur follten Fünftige Erwerbungen
der Leonberger in Gerlinger Markung in der Gerlinger Steuer
oleiben, und auch die bisherigen Qeonberger Stücke jollten nach
Gerlingen {teuern, wenn fie in andere Hände kommen, aber wie:
der nad) Leonberg, wenn fie wieder in Leonberger VBefiß find.
Yud die Leonberger Ausbürger jollten wie bisher ihre Güter
in Gerlingen nach Leonberg verfteuern; aber neue Ausblirger
bleiben in der Steuer von Gerlingen, Die Leonberger follen von
ihren Gütern in Gerlingen Mesnergarben geben wie die Gerlin-
ger 41a), Als die neue Steuer-Revifionsinftruktion von 1713 (S. 332)
die Übertragung diefer Leonberger Stücke auf das Gerlinger Ka:
tafter forderte, baten die beiden Gemeinden troßdem, es beim
Vertrag von 1490 laffen zu dürfen, und {o blieb es zunächft Do-
bei; bei Verkauf von einem Leonberger an einen Gerlinger follte
der Kauf in Leonberg, im umgefehrten Falle in Gerlingen be:
handelt werden (1733).
Bei der Ausgleidhung der Steuer: und Markungsgrenze (S. 293)
erwies fich gerade die Markungsgrenze gegen Gerlingen als be:
fonders fhwierig. Zwar benüßten die Leonberger feit Einführung
der Stallfütterung das ihnen an vier Tagen zuftehende Weide:
recht in Markung Gerlingen nicht mehr; dagegen wollten fie ir
Steuerrecht in Markung Gerlingen mit 118 Morgen nicht einfad)
mit Geld ablöfen fafjen. Nach langen ergebnislofen Verhand-
lungen griff zuleßt 1878 die Kreisregierung ein und wies jeder
der beiden Gemeinden einen Teil der {trittigen Stücke 3U; die
Markung Gerlingen verlor dabei 25 ha 54 ar an Leonberg;
zwilden den Straßen Leonberg—Solitude und Leonberg-— Beil
im Dorf wurde die zunächft gezogene Grenze 1879 durch einen
Ausgleich Eorrigiert *?).
Ehenjo nahm die Stadt von dem Befig ihrer Bürger auf
SHöfinger Markung die Steuern, was Schultheiß und Richter
von Höfingen 1481 als Recht bezeugten, und wollte die befteuet“
ten Stücke au zu Land. und Amtfhaden und anderen Befchwet-
den heranziehen. Die Stadt wies zur Begründung folcher An-
{prüche auf ihr altes Recht hin, aber auch auf die Größe ihrer
eigenen Steuer von 250 @, die ohne Befteurung des auswäl“
tigen Befißes ihrer Bürger nicht tragbar wäre. Eine Entfcheidung
von 1553 ließ ihr das Recht, die Güter ihrer Bürger auf Mat-
fung Höfingen zur ordentlichen Steuer von 250 heranzuzichel
dagegen follten “dieje Stücde zur Landfteuer und anderen YUmts-
und Landesbefhwerden von den Höfingern hefteuert werdel
3m Sahr 1702 machte Leonberg den Berfud, durch eine neue
Markungsbefhreibung einen Feil der Höfinger Markung al fd
zu ziehen, mußte fih aber einem gegen fie gerichteten uUrtet
bon 1724 fügen. 1838 hatte Leonberg insgefamt g9%/s Morgen WM
41a) Et., bg. Stadt 42, 127 ff. (Or. Rath. Lbg.) Berirog übel
zinen Waffergraben auf der Heide und den Schafweg am Forchel‘
cain 1561 GSt., bg. 9. 2
42) Reg, des DA., IX 3a, mit Plan; Katafterbureau; Rathals *
(Markungsausgleichung).