ihres Institutsbetriebs selbständiz; sie unterstehen als solche der
unmittelbaren Dienstaufsicht des Lektors, sind aber zur Bericht=
erstattung an ihre Fakultät verpflichtet.
Die Assistenten sind in Lehre und Forschung dem zuständigen
Lehrstuhlinhaber unmittelbar unterstellt.
Zur Unterstützung der Lehrstuhlinhaber werden nach Bedürfnis
technische Beamte und sonstige Hilfskräfte bestellt.
Die allgemein dienstrechtlichen Verhültnisse der beamteten Lehr-
' krüáfte werden durch das Beamtengesetz geregelt.
Bei Dozenten mit Lehrauftrügen und bei Lehrbeaufiragten gelten
die beamtenrechtlichen Vorschriften nur hinsichtlich ihrer T&tisz
keit an der Hochschule.
Die Dozenten ohne Lehrauftrag unterliegen lediglich der Habili-
‘tationsordnung.
Die Mitglieder des Lehrkörpers sind, soweit sie dem Beamtenge=
setz unterstehen, verpflichtet, Berichterstattung für die ukaderi=
schen Behörden (Abschnitt III) zu übernehmen, wenn nicht aus ti:
tigen Gründen eine Ablehnung gerechtfertigt ist,
Die ordentlichen und ausserordentlichen Professoren sind ver-
pflichtet, sich innerhalb Jahresfrist nach ihrem Dienstantritt ::
der Technischen Hochschule durch eine Offentliche Antrittsrede sir »
zuführen. ) ;
7.
Staatliche oder kommunale DBehorden, SelbstverwaltungskOrper dir
gewerblichen Wirtschaft, Wirtschaftsverbünde sowie private Betriehc
können die Amtshilfe oder die Unterstützung der Lehrstühle und I:-
stitute durch wissenschaftliche Untersuchungen, Gutachten usw. fe
gen Erstattung der Kosten in Anspruch nehmen, :
III. Leitung und Verwaltung der Technischen Hochschule.
$ 8.
Die Leitung und Verwaltung wird geführt durch
À. den Rektor,
B. die Fakultäten,
C. die Abteilungen,
D. den Kleinen Senst,
BE. den Großen Senat;
Sozu treten P. die Verwaltungsbeamten.
A. Der Rektor. $ 9.
Der Rektor wird für die Dauer eines Studienjahres gegen -rde
des Wintersemesters vom Grogen Senat aus der Mitte der ordceatiio!
Professoren gewählt.
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Großen Senats, ein-
schließlich des Rektors. Die Wahl, erfolgt durch geheime schri!tli=
che Abstimmung mit absoluter Stimmenmehrheit, wobei Stimmentha1-
tungen nicht mitzählen. Erhalten bei der Wahl zwei Professoren jc
die Hälfte aller z&hlenden Stimmen, so entscheidet das Los.
Der Gewählte hat sich über die Annahme der Wahl zu erklären
lehnt er sie ab, so wird sofort eine neue Wahl vorgenommen,