Full text: Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart (1946)

Der Rektor bewirkt die Aufnahme der Studierenden, ihre ins 
gschreibung in die Abteilungen und ihre Verpflichtung. 
Er sorgt für die Aufreohterhaltung der akademischen Diszivlin. 
B. Die Fakultäten. 
Jede Fakultät besteht aus den Mitgliedern des Lehrkirpere, ci 
dem Fachgebiet der Fakultät angehören, und wird durch ein Rolle iw 
un ver treten, das bestcht aus 
1. den ordentlichen Professoren der Fakultät, 
2. den auße srordentlichen Frofessoren der Fakultät, 
3. einem von den Dozenten gewählten Vertreter, 
Als Vertreter der Dozerx ten ist wählbar, wer. mindestens $5 
eine Lehrtätigkeit an der Teehnisehen Hochsehule als Dozent 
übt hat. Die Amtsdauer des gewählten Vertreters beträgt 2 Je Bi 
Die Wahl erfolgt jeweils em Schluss des Winterhalbjahres für dp 
am L,April beginnende Amtszeit; ihre Leitung hat der Dekan: en 
wird vollzogen durch geheime schriftliche Abstimmung. Bei Stim 
@icichheit entscheidet das Los. 
8.16. 
An der Spitze jeder Fakultät steht der Dekan, In seiner amtli- 
chen Tätizkeit gebührt ihm die Bezeichnung S,ektabilität. 
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e 
  
Er wird vom Fakultüus collegium jeweils auf 2 Jahre aus dcr Zahl 
der ordentliche ofess E der Fakultät möglichst unter Einhal= 
tung einer nimes Reihenfolge berufen. Hiervon ist dem Mini 
sterium Mitteilung zu machen. 
Der Dekan tritt sein Amt am l.April an. Seine Stellvertretc M 
sind scin Antsvorgänger oder bei dessen Verhinderung die nächsten 
Vorgänger im De kanat. 
Die Übernahme des Dekanats gehört zu den dienstlichen Fflich= 
ten der ordentlichen Professoren. 
Dekan kann ein ordentlicher Prcfessor nur werden, wenn er 
destens 2 Jahre dem Fakultätskollegium angehört hat. 
Der Rektor kann nicht zugleich Dekan sein. 
S 17. 
Der Dekan beruft das Fekultütskollegium zu den Sitzungen un- 
ter Mitteilung der Tagesorónung, leitet die Verhandlungen uud 
führt Beschlüsse durch. Er kann dem Kollegium nicht angehórige 
Mitglieder des LehrkOrpers oder Beamte der Technischen Hochschule 
mit beratender Stimme zu den Verhandlungen beiziehen. 
Er stellt nach Bedarf für die einzelnen Gegenstände Bericht= 
erstatter auf. Mit Genehmigung des Pakultütskollegiums kann er 
die Bervichterstattung einem der Fakultät nicht angehôrigen Mit= 
glied des ORTE TE nötigenfalls auch einem Professor einer 
anderen Hochschule, übertragen; dem Berichterstatter kommen dann 
ieser Sache die vollen Kechte und Pflichten eines Kollegiums=: 
ME dores SAL. 
  
Fr hat die Fakultät von ellen sie berührenden wichtigen Be- 
schlüssern des Kleinen Senats in Kenntnis zu setzen. 
Inm steht. das Re me zu, bei eiligen Angelegenheiten ohne vor- 
herige Anhörung des Fakultütskollegiums zu handeln, mit der Ver- 
pflientung, darüber in der nächsten | Sitzung Bericht zu erstatten. 
 
	        

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