Full text: Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart (1946)

S190. 
Das Fakultätskollegium ist beschlussfähig, wenn ausser dem De- 
kan oder seinem Stellvertreter weniystens die Hälfte der Mitglie= 
der anwesend ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 
Im Falle der Stimmengleichheit hat der Vorsitzende, der sonst 
nicht mitstimmt, die entscheidende Stimme. 
Das Recht, bei Promotionen zu berichten und zu prüfen, steht 
ausser den ordentlichen und ausserordentlichen Professoren den 
mindestens 5 Jahre habilitierten Dozenten Zu, wenn die Dissertzi- 
tion unter ihrer Leitung angefer igt ist. Der Berichterstatter h: 
Stimmrecht. : 
. Wenn ein Gegenstand der Beratung persOnliche Rechte oder 7-5 
ressen eines Fakultütsmitgliedes oder seiner Verwandten oder jr: 
Schwägerten in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zw: 
ten Grad berührt, so darf Gas beteiligte Mitglied an der Beratung 
und Beschlussfassung über diesen Gegenstand nicht teilnehmen. 
$ 19. 
Allen dem Fakultütskollegium nicht angehoôrigen Dozenten steht 
das Recht zu, in Angelegenheiten, dic ihre Lehrtätigkeit betreffen, 
-Anträge an die Fakultät zu stellen und in einer Fakultätssitzuns 
eiu vertreten. , 
€ 20% 
Der Dekan und das Fakultätskollegium haben die Angelegenheiten 
der Fakultät zu besorgen. Sie sind in erster Linie für den wissen 
schaftlichen Stand der Fakultät verantwortlich. 
Ihre besonderen Aufgaben sind, 
für die Vollständigkeit des Unterrichts auf dem Gebiet der Has 
kultät zu sorgen und die dazu nötigen Anträge bei dem Rektorant 
zu stellen, . 
Vorschläge wegen Berufung neuer Lehrkräfte für erledigte oder 
neugeschaffene Professuren der Fakultät zu machen; auf Grund 
der Vorschläge eines Berufungsausschusses entscheidet das Pukul- 
tätskollegium über die an den GioBen Scnat zu bringenden Anti"= 
ge; zu der Beratung des Berufungsausschusses und des PoXultáts- 
kollegiums ist ein vom Rektor zu bestimmendes Mitglied einer ans 
deren Fakultät, dem die Mitberichterstattung im GroBen Sen + z= 
kommt, mit beratender Stimme beizuziehen; 7 
Anträge auf Erteilung und Entziehung der venia legendi zu 
len; : 
die aus der Promotionsordnung sich ergebenden Rechte ur“ 
ten wahrzunehmen; 
Preisaufgaben und Anträge auf Zuerkennung von Preisen und 
nungen zu stellen; 
Anträge auf Einladung von Gastdozenten zu stellen. 
Institutsvorstände haben das Recht, Afıträge zum Haushaltpls: 
sowie für notwendige Bauten und bauliche d^derungen ihrcs insti*- 
unmittelbar dem Rektoramt einzureichen. > 
  
C. Die Abteilungen. 
8 21. 
Jede Abteilung besteht aus den Mitgliedern des LehrkOrpers, dic 
dem Fachgebiet der Abteilung angehören, und wird durch ein Koll.- 
gium vertreten, das aus den ordentlichen und ausserordentliche: 
Professoren der Abteilung besteht. 
 
	        

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