Full text: Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart (1946)

über die Festsetzung des Unterrichts- und Ersatggeldes sowie 
sonstiger Gebühren; 
über Bauangelegenheiten; : 
über Anstellung der Beamten (ausgenommen der in § 32 Abs.? b 6 
genannten); : 
über die Annahme von Schenkungen, die mit einer Auflage iür ^i. 
Hochschule verbunden sind; : 
über Vergebung von Dozentenstipendien; 
über Veranstaltung von 3elehrungsreisen ins Ausland. 
$. 29. 
mono 
Der Kleine Senat ist befuzt, die zu seinem Geschüftskreis 4 
rigen Angelegenheiten an den Großen Senat zu bringen. Andererseits 
hat der Kleine Senat die ihm vom Großen Senat zur Vorbereitun; 
cder zur Entscheidung überwiesenen Angelegenheiten zu behandeln. 
Der Rektor kann einen Beschluss des Kleinen Senats, gegen den 
ihm schwerwiegende Bedenken vorzuliegen scheinen, der Entscheidung 
des Großen Senats unterbreiten. 
Erhebt in einer Angelegenheit, die eine Fakultàt vorzugsweise 
berührt, die Fakultät gegen einen Beschluss des Kleinen Senats 
Einspruch, so ist gleichfalls die Entscheidung des Großen Senats 
einzuholen. \ 
Jedem Mitglied des Gro8en Senats steht das Recht zu, die Akte: 
der Verhandlungen des Kleinen Senats einzusehen. 
E. Der Große Senat. | 
9 30 * 
Der GroBe Senat besteht aus 
1. dem Rektor und sämtlichen ordentlichen und 
ausserordentlichen Professoren, - 
2. dem gemäß $ 26 Abs.l gewählten Mitglied des Kleinen 
Senats, 
3. einem in gleicher Weise auf die Dauer von 2 Jahren ge= 
; wählten weiteren Vertreter der Dozenten, 
4. dem Amtmann. 
Für die Sitzungen des Großen Senats gilt sinngemäss $ 18 Abu. 
$ 51. 
Die Senatemitglieder sind verpflichtet, den Sitzungen des Cic:- 
sen Senats beizuwohnen. 
Der Große Senat ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzend 
wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 
Im Falle der Stimmengleichheit hat der Vórsitzende, der sonst 
nicht mitstimmt, die entscheidende Stimme. 
22. 
Der Große Senat ist die akademische Behörde für die allgemeinen 
Hochschulangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. 
Ihm kommt zu 
a) in eigener Zuständigkeit 
die Wahl des’ Rektors, 
die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mit: 
gliedern des Lehrkörpers oder 3en Fakultäten bei Berufung gegen 
Beschlüsse des Kleinen Senats ($ 29), 
die Vornahme von Ehrenpromotionen und die Ernennung von Ehren- 
bürgern und Ehrensenatoren der Hochschule, 
die "Erteilung oder Entziehung der venia legendi und die Ent= 
scheidung über Umhabilitation, 
‚die Erteilung von Vorschriften für die Studierenden; 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.