über die Festsetzung des Unterrichts- und Ersatggeldes sowie
sonstiger Gebühren;
über Bauangelegenheiten; :
über Anstellung der Beamten (ausgenommen der in § 32 Abs.? b 6
genannten); :
über die Annahme von Schenkungen, die mit einer Auflage iür ^i.
Hochschule verbunden sind; :
über Vergebung von Dozentenstipendien;
über Veranstaltung von 3elehrungsreisen ins Ausland.
$. 29.
mono
Der Kleine Senat ist befuzt, die zu seinem Geschüftskreis 4
rigen Angelegenheiten an den Großen Senat zu bringen. Andererseits
hat der Kleine Senat die ihm vom Großen Senat zur Vorbereitun;
cder zur Entscheidung überwiesenen Angelegenheiten zu behandeln.
Der Rektor kann einen Beschluss des Kleinen Senats, gegen den
ihm schwerwiegende Bedenken vorzuliegen scheinen, der Entscheidung
des Großen Senats unterbreiten.
Erhebt in einer Angelegenheit, die eine Fakultàt vorzugsweise
berührt, die Fakultät gegen einen Beschluss des Kleinen Senats
Einspruch, so ist gleichfalls die Entscheidung des Großen Senats
einzuholen. \
Jedem Mitglied des Gro8en Senats steht das Recht zu, die Akte:
der Verhandlungen des Kleinen Senats einzusehen.
E. Der Große Senat. |
9 30 *
Der GroBe Senat besteht aus
1. dem Rektor und sämtlichen ordentlichen und
ausserordentlichen Professoren, -
2. dem gemäß $ 26 Abs.l gewählten Mitglied des Kleinen
Senats,
3. einem in gleicher Weise auf die Dauer von 2 Jahren ge=
; wählten weiteren Vertreter der Dozenten,
4. dem Amtmann.
Für die Sitzungen des Großen Senats gilt sinngemäss $ 18 Abu.
$ 51.
Die Senatemitglieder sind verpflichtet, den Sitzungen des Cic:-
sen Senats beizuwohnen.
Der Große Senat ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzend
wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Im Falle der Stimmengleichheit hat der Vórsitzende, der sonst
nicht mitstimmt, die entscheidende Stimme.
22.
Der Große Senat ist die akademische Behörde für die allgemeinen
Hochschulangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
Ihm kommt zu
a) in eigener Zuständigkeit
die Wahl des’ Rektors,
die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mit:
gliedern des Lehrkörpers oder 3en Fakultäten bei Berufung gegen
Beschlüsse des Kleinen Senats ($ 29),
die Vornahme von Ehrenpromotionen und die Ernennung von Ehren-
bürgern und Ehrensenatoren der Hochschule,
die "Erteilung oder Entziehung der venia legendi und die Ent=
scheidung über Umhabilitation,
‚die Erteilung von Vorschriften für die Studierenden;