Full text: Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart (1946)

b) die Antragstellung beim Ministerium 
über Prüfungsordnungen, Promotionsordnung und Habilitationss 
ordnung, . 
über Änderungen der Verfassung oder der Einrichtungen der 
Hochschule, i 
über Errichtung oder Änderung von Lehrstühlen, Instituten und 
Beamtenstellen, 
über Besetzung der ordentlichen und ausserordentlichen 
Professuren, 
über die Verleihung der Dienstbezeichnung eines auferplanmäs= 
sigen Professors und die Ernennung zum Honorarprofessor, 
über die Besetzung der Stellen des Amtsmanns, des Bibliothe= 
kars, des Leiters der Wirtschaftsabteilung, des Kassenleiters 
und der Sekretüre, 
über Berufung von Gastdozenten. 
BR. Die Verwaltungsbesmten. 
$ 35. 
Alsustündige Verwaltungsbeamte der Technischen Hochschule 
sind angestellt 
l. der Amtmann, 
2. der Bibliothekar, 
2. der Leiter der Wirtschaftsabteilung, 
4. der Kassenleiter, 
5. die Sekretäre. 
  
Dazu treten die nótigen Kanzlei- und Unterbeamten. 
$ 34. 
Der Amtmann, der die zweite höhere Justiz- oder Verwaltungs- 
dienstprüfung abgelegt haben muss, hst den Rektor und die akade= 
mischen Behörden in der Verwaltung der Hochschule zu unterstüt= 
zen, Er ist der Vorstand der Kanzlei. Er hat Stimmrecht iu Gros- 
sen und Kleinen Senat sowie in den Ausschüssen, in die er beru- 
fen wird, ferner die Berichterstattung in Disziplinarsachen sowie 
in allen Verwaltungsangelegenheiten, sowcit nicht besondere B:- 
richterstatter aufgestellt sind. 
5 35. 
Der Bibliothekar muss abgeschlessene Hochschulbildung und 
schulung besitzen. Er leitet die Geschäfte und vertritt die 
bücherei nach aussen. Bei Beratungen von Büchereiangelege:'::t 
im Kleinen oder Groen Senat muss er mit béesohliessender itii: 
zugezogen werden. green. 
$ 56. 
Der Leiter der Wirtschaftsabteilung hat sauf die ordnunesr: & 
Verwendung der Planmittel zu achten; er hat ausserdem die Veruic- 
gensverwaltung der der Hochschule angegliederten Stiftungen. 3 
der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans sowie bei dor 
ratung von Fragen des Kasser- und H$chnungswesens einschlieólic: 
der Stiftungen und der sonstigen seinen Geschüftskreis berühre.: 
den Gegenständen ist er im Kleinen Senat mit beratender Stimme 
beizuziehen, Er hat den Amtmann bei Verhinderung zu vertretin. 
$ 37. 
‘Der Kassenleiter hat die Leitung des Xassen- und Rechnungs- 
wesens der Technischen Hochschule und ihrer Institute. 
 
	        
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