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Unberührt davon bleibt das Recht der Institutsvorstände und Lehr-
stuhlinhaber, in ihrem Geschäftsbereich die im Interesse des
Lehrbetriebs und einer einheitlichen Verwaltung erforderlichen
Anordnungen zu treffen.
Auch im übrigen hat sich der Privatdozent in die akademische
Ordnung einzufügen und die zu ihrer Aufrechterhaltung erlassenen
Bestimmungen zu beachten.
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Veröffentlichung der Habilitationsschrift
Der Privatdozent hat seine Habilitationsschrift entweder als
Buch oder in einer Zeitschrift zu veröffentlichen als "Habili-
tationsschrift zur Erlangung der Lehrberechtigung (venia legendi)
für e«........ &n der Technischen Hochschule Stuttgart" und
dem Großen Senat davon 25 Exemplare zu überreichen, In Aus-
nahmefällen kann dem Bewerber von der Fakultät gestattet werden,
6 Exemplare seiner Habilitationsschrift und außerdem 25 Exemplare
einer verkürzten Fassung einzureichen, Die gekürzte Fassung muß
aber in einer Zeitschrift oder als Buch bzw, als Teil eines Buches
veröffentlicht sein.
Y. Abschnitt
Ende der Lehrberechtigung
5 21
Verzicht
Der Privatdozent kann auf seine Lehrberechtigung verzichten.
Der Verzicht ist der Fakultät anzuzeigen. Die Anzeige wird von
der Fakultät an das Rektoramt weitergegeben, welches sie dem
Ministerium meldet,
Der Verzicht ist nur auf Schluß eines Semesters möglich. Be-
gonnene Vorlesungen und Übungen müssen ordnungsgemäß bis
Semesterschluß gehalten werden,