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den Großen Senat dem Kultministeium vorgelegt. Wenn nicht be-
sondere Verhältnisse, z.B. langjährige wissenschaftliche Tätig-
keit vor der Habilitation, vorliegen, darf der Antrag frühestens
5 Jahre nach der Erteilung der Lehrberechtigung gestellt werden.
VIII. Abschnitt
Umhabilitation
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Hat der Bewerber bereits an einer anderen deutschen Hochschule
oder Universität ein Habilitationsverfahren erfolgreich durch-
geführt, so kann er sich auf Grund eines neuen Habilitationsge-
suches an einer Fakultät der Technischen Hochschule Stuttgart
habilitieren,. Hierbei ist eine Anerkennung der früheren Habili-
tationsschrift durch die Fakultät möglich, ein Erlaß des Probe-
vortrags dagegen nicht.
IX. Abschnitt
UÜberrano-bestimmungen
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ls Die Reichshabilitationsordnung WA 2920 B 8, Z II a, Z I (a)
vom 17. Februar 1939 wird für die Technische Hochschule Stutt-
gart auBer Kraft gesetzty
Qe
Eine weitere Verleihung des Dr.habil. findet nicht statt, Der
Grad des habilitierten Doktors stellt nach wie vor keine
ausreichende Grundlage für die Erteilung der Lehrberechtigung
dar. Wünscht ein Dr.habil, die Erteilung der Lehrberechtigung
und Zulassung als Privatdozent, so hat er sich nach den
vorstehenden Bestimmungen zu bewerben.