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kann frühestens nach zwei Jahren sein Habilitationsgesuch er-
neuern. Weitere Habilitationsgesuche werden nicht angenommen.
IY. Absohnitt
Rechte. und Pflichten des Privatdozenten
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Lehrtätigkeit
Der Privatdozent hat das Recht, auf dem bei Erteilung der Lehr-
berechtigung festgelegten Lehrgebiet an der Technischen Hoch-
schule Stuttgart Vorlesungen und Ubungen absubaltéme Er ist ver-
pflichtet, die angekündigten Vorlesungen und Übungen regelmäßig
abzuhalten, wenn sich mindestens drei Studierende haber einschrei-
ben lassen, Falls er die Vorlesungen und Übungen für länger als
zwei Wochen unterbricht, so hat er dies über die Fakultät dem
Rektor anzuzeigen Will der Privatdozent seine Lehrtätigkeit für
ein Semester oler länger unterbrechen, so hat er hierzu über die
Fakultät die Genehmigung einzuholen.
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Antrittsrede
Der Privatdozent hat sich innerhalb eines Jahres durch eine
öffentliche Antrittsrede einzuführen (§ 6 Abs. 9 der Verfassung
der Technischen Hochschule Stuttgart).
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Benützung der Hochschuleinrichtungen
Die Benützung der Hoohschulbibliothek, der Institutsbibliotheken
und der Rüume der Hoohschule steht dem Privatdozenten in der-
selben Weise zu wie den Professoren.