4.4. — Da 5TH
7. dem ASTÉ-Vorsitzendenvhei der Beratung über studentische Angelegenheiten
Tür die Sitzungen des Grossen Senats gilt SinngemBss § 48 Abs, 5
S 31
Die Senatsmitgliedér sind verpflichtet, den Sitzungen des Grossen
Senats beizuwohnen.
Der Grosse Senat ist beschlussfBühig, Wenn ausser dem Vorsitzenden wenisgstens
die Hälfte der Mitglieder anwesend ist,
Im Talle der Stimmengleichheit hat der Vorsitzende, der sonst nicht
miistimnt, die entscheidende Stimme,
$ se
J Der Grosse Senat ist die akademische Behörde für die allgemeinen
J Zochschulangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
Ina kommt zu:
12) in eigener Zuständigkeit
1, die Wahl des Rektors
2die Entscheidung von Ueinungsverschiedenheiten zwischen den Vitgliedern
des Lehrk8rpers oder den Fakultäten bei Berufung gegen
Beschlüsse des Kleinen Senats ($ 29)
die Vornahme von Ehrenpromotionen und die Erne hung von Ehrenbürgern
und Ehrensenatoren der Hochschule
die Erteilung oder Entziehung der venia legendi und die Entscheidung
über Umhabilitationen
die Erteilung von Vorschriften für die Studierenden;
A») aie Antragstellung beim Ministerium
über Prüfungsordnungen, Promotionsordnung und Habilitationsordnung
Uber Anderungen der Verfassung oder der Einrichtungen der Hochschule
i
über Errichtung oder Anderung von Lehrstühlen, Instituten und
Beamtenstellen
über Besetzung der ordentlichen und ausserordentlichen Pro fessuren
über die Verleihung der Dienstbezeichnung Eines ausserplanmässigeh
Professors und die Ernennung zum Honorarprofessor
über die Besetzung der Stellen des Verwaltungsdirektors, des
Bibliothekars, des Leiters der irtechaftsabteilung, des Kassens
leiters und der Sekretüre
über Berufung von Gastdozenten,
F. Die Yerwaltungsbeamten
$55
a1: ständige Verwaltungsbeamte der Technischen Hochschule sind angeaMtcIIlU:
der Verwalturegsdirektor
der Bibliothekar
der Leiter der Tirtschaftsabteilung
der Kassenleiter
‚ die Sekretäre
die nötigen Kanzlei- und Unterbeamten,