Volltext : Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart (1953)

      

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5. Dozenten
6. Lehrbeauftragte
7. A3ntstenten

Mit jeder ordentlichen oder ausserordentlichen Professur ist die Verpflichtung
 für cin bestimmtes Lehrgebiet verbunden ( Lehrstuhl). Der
zuständige Professor ist zugleich Direktor des zugehörigen Instituts,
Laboratoriums oder Ateliers und Vorstand der zugehörigen Lehrmittelsamulung.
 Das gleiche gilt sinngemäss für Dozenten und Lehrbeauftragte,
soweit ihnen Lehrmittel sammlungen zur Verfügung stehen, Die Institutsdirektoren
 regeln den Dienstbetrieb innerhalb ihres Instituts selbstän-.

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sie unterstehen als solche der unmittelbaren Dienstaufsicht des
rS, sind aber zur Berichterstattung an ihre Fakultät verpflichtet,
Assistenten sind in Lehre und Forschung dem zuständigen Lehrstuhln1
 er unmittelbar unterstellt. ;
Zur Unterstützung der Lehrstuhlinhaber werden nach Bedürfnis technische
 Beamte und sonstige Hilfskräfte bestellt,

]Dic allgemein dienstrechtlichen Verhältnisse der beamteten Lehrkräfte
werden durch das Beam engesetz gersgelt,
Bei Dozenten mit Lehrauftr#gen und bei Lehrbeauftragten gelten die
à atenrechtlichen Vorschriften nur hinsichtlich ihrer Tätigkeit an der
qgHochschule.
[Dic Dozénten ohne Lehrauftrag unterliegen lediglich der Habilitationsglordnung.

{Pie l'itglieder des Lehrkärpers sind, soweit sie den Beamtengesetz unter-Stehen,
 verpflichtet, Berichterstattung für die akademischen Behörden
(Abschnitt TII) zu übernehmen, wenn nicht aus triftigen Gründen eine
lb»le2nuns gerechtfertigt ist. ;
[Die ordentlichen und cCusserordentlichen Professoren sind verpflichtet,
Sich innerhalb Jahresfrist nach ihrem Dienstantritt an der Technischen
Hochschule durch eine öffentliche Antrittsrede einzuführen.

 

 
  
 

$ 7.
PtagtlicH. oder komnun.1- P L31d.n, Sclbstvergcltuncckürnor der ge-[5rbiichen
 7i:5 chaft, "irtsehaftsverbé:de sowie private Betziebe könpen

 die Amtshilfe oder dic Unterstützung der Lehrstühle und Institute
Durch wissenschaftliche Untersuchungen, Gutachten usw, gegen Erstattung
ler Kosten in Anspruch nehmen,

III. Leitung und Verwaltung der Technischen Hochschule

$8

ie Lcitung und Verwaltung wird geführt durch

A. den Rektor
. die Fakultäten
. die Abteilungen
. den Kleinen Senat
‚den Grossen Senat ;

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liu treten

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 Verwaltungsbeamten.

 

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tor wird für die Dauer eiWesStudienjahres gegen End
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vom Grossen Senat aus der Mitte der ordent

 

 
            
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