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VII Abschnitt
Verleihung der Amtsbezeichnung eines ausserplan-
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mässigen Professors
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Das Kultusministerium kann auf Antrag der Fakultüt,Dozonten und
Privatdozenten, die sich in Lehre und Forschung bewährt haben, die
Amtsbezeichnung eines außerplanmässigen Professors verleihen.
Diese Ernennung begründet keinen Anspruch an den Staat, insbesondere
keine Anwartschaft auf Übertragung eines planmässigen Lehrstuhles.
Der ausführlich begründete Antrag auf Ernennung zum aüsserplanmässigen
Professor wird von der Fakultät über den Rektor und den Großen Senat
dem Kultusministerium vorgelegt. Wenn nicht besondere Verhältnisse, z.B.
langjährige wissenschaftliche Tätigkeit.vor der Habilitation, vorliegen,
darf der Antrag frühestens 5 Jahre nach der Erteilung der Lehrberechtigung
gestellt werden.
VIII. Abschnitt
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Umhabilitation
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Hat. der Bewerber bereits an einer anderen deutschen Hochschule oder
Universitát ein Habilitationsverfahren erfolgreich durchgeführt, so
kann er sich auf Grund eines neuen Hebilitationsgesuches an einer Fakultät
der Technischen Hochschule Stuttgart habilitieren. Hierbei ist eine Aner-
kennung der früheren Habilitationsschrift durch die Fakultät möglich.