Full text: Technische Hochschule Stuttgart. Vorläufige Habilitationsordnung (1956)

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VII Abschnitt 
Verleihung der Amtsbezeichnung eines ausserplan- 
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mässigen Professors 
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Das Kultusministerium kann auf Antrag der Fakultüt,Dozonten und 
Privatdozenten, die sich in Lehre und Forschung bewährt haben, die 
Amtsbezeichnung eines außerplanmässigen Professors verleihen. 
Diese Ernennung begründet keinen Anspruch an den Staat, insbesondere 
keine Anwartschaft auf Übertragung eines planmässigen Lehrstuhles. 
Der ausführlich begründete Antrag auf Ernennung zum aüsserplanmässigen 
Professor wird von der Fakultät über den Rektor und den Großen Senat 
dem Kultusministerium vorgelegt. Wenn nicht besondere Verhältnisse, z.B. 
langjährige wissenschaftliche Tätigkeit.vor der Habilitation, vorliegen, 
darf der Antrag frühestens 5 Jahre nach der Erteilung der Lehrberechtigung 
gestellt werden. 
VIII. Abschnitt 
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Umhabilitation 
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Hat. der Bewerber bereits an einer anderen deutschen Hochschule oder 
Universitát ein Habilitationsverfahren erfolgreich durchgeführt, so 
kann er sich auf Grund eines neuen Hebilitationsgesuches an einer Fakultät 
der Technischen Hochschule Stuttgart habilitieren. Hierbei ist eine Aner- 
kennung der früheren Habilitationsschrift durch die Fakultät möglich.
	        
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