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Zurückziehung des Gesuches
Wenn der Bewerber sein Gesuch zurückzieht, bevor nach den folgen-
den Bestimmungen das Habilitationsverfahren eingeleitet worden ist,
gilt es im Sinne des $ 16 der Eabilitationsordnung als nicht abge-
wiesen. Er kann jedoch erst frühestens nach zwei Jahren ein neues
Gesuch einreichen,
Zieht der Bewerber sein Gesuch zu einem späteren Zeitpunkt zu-
rück, so gilt es im Sinne des $ 16 als abgewiesen,
In besonders begründeten Fällen kann der Große Senat auf Antrag
der Fakultät Abweichungen von den Bestimmungen des S 6 zulassen,
ITI. Abschnitt
Entscheidung über die Annahme oder
Ablehnung des Habilitationsgesuches,
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S7
Senatsberichter
Nach der Einreichung des Habilitationsgesuches ($4) bestellt der
Rekter einen Senatsberichter,
Der Senatsberichter muß Mitglied des Großen Senats sein und darf
der Fakultät nicht angehören.
Der Senatsberichter hat folgende Pflichten:
a) Er überprüft, ob das Gesuch in der Fakultät ordnungsgemäß behan-
delt wird,
b) Er wohnt den Sitzungen der Fakultät, in denen über die Bedürfnis-
frage und das Habilitationsgesuch beraten wird, ohne Stimmrecht
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o) Er wohnt dem Probevortrag und der wissenschaftlichen Aussprache
vei ($5 12-13).
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Er erstattet nach der Fakultätssitzung, in der über den
Probevortrag und die Besprechung entschieden wird (8 14),
dem Großen Senat einen schriftlichen Bericht,