Full text: Technische Hochschule Stuttgart. Vorläufige Habilitationsordnung (1956)

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Zurückziehung des Gesuches 
Wenn der Bewerber sein Gesuch zurückzieht, bevor nach den folgen- 
den Bestimmungen das Habilitationsverfahren eingeleitet worden ist, 
gilt es im Sinne des $ 16 der Eabilitationsordnung als nicht abge- 
wiesen. Er kann jedoch erst frühestens nach zwei Jahren ein neues 
Gesuch einreichen, 
Zieht der Bewerber sein Gesuch zu einem späteren Zeitpunkt zu- 
rück, so gilt es im Sinne des $ 16 als abgewiesen, 
In besonders begründeten Fällen kann der Große Senat auf Antrag 
der Fakultät Abweichungen von den Bestimmungen des S 6 zulassen, 
ITI. Abschnitt 
Entscheidung über die Annahme oder 
Ablehnung des Habilitationsgesuches, 
g 
S7 
Senatsberichter 
Nach der Einreichung des Habilitationsgesuches ($4) bestellt der 
Rekter einen Senatsberichter, 
Der Senatsberichter muß Mitglied des Großen Senats sein und darf 
der Fakultät nicht angehören. 
Der Senatsberichter hat folgende Pflichten: 
a) Er überprüft, ob das Gesuch in der Fakultät ordnungsgemäß behan- 
delt wird, 
b) Er wohnt den Sitzungen der Fakultät, in denen über die Bedürfnis- 
frage und das Habilitationsgesuch beraten wird, ohne Stimmrecht 
(SE ’ „11 
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o) Er wohnt dem Probevortrag und der wissenschaftlichen Aussprache 
vei ($5 12-13). 
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Er erstattet nach der Fakultätssitzung, in der über den 
Probevortrag und die Besprechung entschieden wird (8 14), 
dem Großen Senat einen schriftlichen Bericht,
	        
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