Volltext : Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart (1959)

 

Verwaltungsbeamte der Technischen Hochschule sind ange-Verraltunesdirektor


Bibliothekar
Leiter der Virtschaftsabteilung
Kassenleiter
die Sekretäre
nötigen Kanzlei- und Unterbeamten.

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Dazu treten

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Der Verwaltungsdirektor hat den Tektor und die akademischen Behörden
in der Verwaltung der Hochschule zu unterstützen. Er ist der Vorstand
der Kanzlei. Er hat Stımmrecht im Grossen und Kleinen Senat sowie in
den Ausschüssen, in die er berufen wird, ferner die Berichterstattung
in Disziplinarsachen sowie in ollen Verwaltungsangelegenheiten, soweit -

nicht besondere Berlohterstaiter aufgestellt sind.

Der Bibliothekar muss &bgoesc! scene Hoc ;uldildung und Fa&chschulung
besitzen. Er leitet die Ceschäf{te ve itt die Hauptbücherei nach

aussen. Bei Beratungen von {Bie

iten im Kleinen oder Großen
ezogen werden.

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su.
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nat muss er mit beschliesre Sti E

r Wirtschafteabteilung hat auf die ordnungsmässige Verwendung
| zu achten; er hat ausserdem die Vermögensverwaltung der der
legliederten Stiftungen. Bei der Aufstellung des Entwurfs des
is sowie bei Cer Beratung von Fragen des Kassen- und Rechnungsschliesslich
 der Stiftungen und der sonstigen seinen Geschüftshrenden
 Gegensténden ist er im Kleinen Senat mit beratender Stimme

Er hat den Verwaltungsdirektor bei Verhinderung zu rien i
| e

T 1

Der Kassenleiter hat die Leitung des Kassen- und Rechnungswesens der
Technischen Hoohsshuls

Die Hochsechulsekretäre sorgen für ordnungsgemáàsse Erledigung der Sekretariatsgeschäfte.
 Der erste &

und Kleinen Senats

IV. Besucher der Technischen.

N y

Die Besucher der Technischen Hochschule gliedern sich in Studierende
und Gasthörar,
Über die Zulassung von Studierenden :iumnd Gasthörern, über die von ihnen zu
entrichtenden Gebühren vnd {her di
sonstigen Einrichtungen werden bes

2 jenützung der Unterrichts- und
on.ere Vorschriften erlassen.

 

 

 

 
            
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