Full text: Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart (1959)

HBr 
Mehrheit der abgezebenen: gültigen Stimmen erhält, wobei Stimment- 
haltungen nicht mitzühlen. Wenn im ersten Wahlgang: keine absolute Mehrheit 
erzielt wurde, So wird die Wehl wiederholt. Zwischen die einzelnen Wahl- 
gänge sind angomosseno Beretunzspausen einzuschalten. 
Wird auch im 2. Wahlgang keine absolute Mehrheit erzielt, .so erfolgt die 
endgültige Wahl in einem dritten Wehlgang. In diesem entscheidet die 
relative Mehrheit der abgegebenen gültigen. Stimmen. 
Erhalten im Critten Wehlgang zwci Professoren die gleichen Stinmenzahlen, 
so entscheidet das Los. i 
Der Gewählte hb Zu erklären, ob er die Wahl annimmt; lehnt er sie ab, 
so wird sofort ne vorgenommen. 
du 
au 
my 
a 
ei 
Die Wahl bedarf der Bestätigung des Minis ;tenpräsidenten. 
Wird der Gewählte von Ministerprisidenten nicht bestatigt, so ist un- 
verzüglich eine neue Wahl en suberaunen, Wiederwanl ist in diesem Falle 
Nicht zulässig. 
10 
Die Offentlicho Feicr der Uvercalz de > e tomis findet zu Beginn. des 
Sommarsonesters ste t. Dem. im 1 or verpflichtet den neuge- 
m Y ihn sein Amt ein. Die Amtszeit be- 
sint mit der Verpflii tung. Wahre Ser Amtszeit führt der abgehende 
Rektor die Amtsbezeichnaung Proreh*or jtellvertretor des Rektors sind 
der Prorektor urd bei dessen hinderung die nächsten Vorgänger im 
Rektoramt. Wie A ; 
Wird das Amt des Fsktors in der zweiten Hälfte dés Amtsjahres erledigt, 
so ist der Prorektor sur Übernahme verpflichtet. Tritt. die Erledigung 
vor Ablauf eines halben JE] S ein, SO Pindot dine | Neuwahl. statt, und 
die Übergabe des Rektorants erfolmt dann vor dem versammelten Grosser 
Senat. 
Der Rektor vertritt die Technische Kochschule nach &uBen. In seiner 
amtlichen Tätigkei% gebührt ^hm dic Bezeichnung a tian 
Er ist verantwortlich für die wissenschaftliche, Künstlerische und 
erzieherische Leistung der Tachnischen Hochschule und für die Handhabung 
und Vollziehung aller suf die Technische Hochschule und ihre Angehori- 
gen bezüglichen Gesetze, Verordnungen und Verfüzungen. Er hat die 
Dienstaufsicht über die Mitgiisder des Lehrkórpers, die Beamten, Unter- 
beanten und Hilfskràfte der Technischen Hocsohulo. Er erteilt ihnen 
Urlaub gemäß den bestehenden Vorschriften. ; 
Der Rektor veranlasst die Fekultäte jte te ngen oder einzelne Mit- 
glieder des Lehrkôrpers zu der Auss die für die Beschlüsse des 
Senaáts oder für cie sonstige Ces? Führung nötig sind. 
Der Rektor kann im Einverstirdais mi dem Kleinen Senát aus den Mit- 
gliedern des Lehrkirpers Ausschüsse für solche Angelegenheiten ernennen; 
die nicht in den Bereich. eins” Fakultät allein gehören. An den Aus- 
schubsitzungen kann der Reletor m3 Besehiiefondor Stimme teilnehmen. 
Der Re SECO kann mit ‚beratender S ne an den Sitzungen aller Fakul- 
 
	        

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.