Volltext : Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart (1959)

- 4 =

S 15

Der Rektor beruft den Kleinen Senat und den Großen Senat zu ihren
Sitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung ein, leitet als Vorsitzender
ihre Verhandlungen und trägt Sorge für die Ausführung ihrer Beschlüsse.
‚Er veranlasst die rechtzeitige Vornahme der Wahlen für die in $ 26 und
$ 30 genannten Vertreter.
Er zeichnet alle Berichte, Beschlüsse und Verdffentlichungen der Senate
mit der Unterschrift "Rektor und Senat der Technischen Hochschule" und
mit seinem Namen, die übrigen Schriftstücke mit der Unterschrift
"Rektoramt der *echnischen Hochschule". und mit seinem Namen.

ec

$ 14

Der Rektor bewirkt die Aufnahme der Studierenden, ihre Einschreibung
in die Abteilungen und ihre Verpflichtung:
Er sorgt für die Aufrechterhaltung der akademischen Disziplin.

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D. Die Fakultäten ®
LIE Fakulteaien

S15

Jede Fakultät besteht aus den Miteliedern des Lehrkörpers, die dem Fache
 ; ?
gebiet der Fakultät angehören und wird dureh ein Kollegium vertreten,
das besteht aus ;

den ordentlichen Professoren der Fakultät
den außerordentlichen Professoren der Fakultät
für jede Abteilung je einem von den Dozenten der Fakultät
gewählten Vertreter (Fakultäts-Vertreter)

Als Vertreter der Dozenten ist wählbar, wer mindestens drei Jahre eine
Lehrtätigkeit an der Technischen Hochschule als Dozent ausgeübt hat. Die
Amtsdauer des gewählten Vertreters betrügt zwei Jahre. Die Wahl erfolgt
2uf einer zu Ende eines jeden zweiten Wintersemesters abzuhaltenden
Gesamtversammlung aller Dozenten unter Leitung des Rektors in geheimer
schriftlicher Abstimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet das- Los.
Für jeden Gewählten ist im gleichen Wahlakt ein Vertreter Zu benennen.
Die Amtszeit der Dozenten-Vertreter beginnt an dem der Wahl folgenden e
l.April.

$ 16

An der Spitze jeder Fakultät steht der Dekan.
In seiner amtlichen Tätigkeit gebührt ihm die Bezeichnung Spektabilität,
Er wird vom Fakultätskollegium jeweils auf zwei Jahre aus der Zahl der
ordentlichen Professoren der Fakultät möglichst unter Einhaltung einer
bestimmten Reihenfolge berufen. Hiervon ist dem Ministerium Mitteilung
zu machen.
Der Dekan tritt sein Amt em l.April an. ‘ :
Seine Stellvertreter sind sein Amtsvorgünger oder bei dessen Verhinderung
„die nächsten Vorgänger im Dekanat,
Die Übernahme des Dekanats gehört zu den dienstlichen Pflichten der
ordentlichen Professoren.
Dekan kann ein ordentlicher Professor nur werden, wenn er mindestens
zwei Jahre dem Fakultätskollegium angehört hat.
Der Rektor kann nicht. zugleich Dekan sein.

 

 
            
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