Volltext : Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart (1959)

- 5.

2. Antrüge 5&uf Erteilung und Entzichung der venia legendi zu stellen;
4. die aus der Promotionsordnung sich ergebenden Rechte und Pflichten
wahrzunehmen :
5. Preisaufgaben und Anträge auf Zuerkennung von Preisen und Belohnungen
 zu stellen;
6. Anträge auf Einladung von Gastdozenten zu stellen.
‚Institutsvorstände haben das Recht, Anträge zum Haushaltsplan sowie für
notwendige Bauten und bauliche Änderungen ihres Instituts unmittelbar
dem Rektoramt einzureichen.

C. Die Abteilungen

$ 21

Jede Abteilung besteht aus den Mitgliedern des Lehrkörpers, die dem
Fachgebiet der Abteilung angehören, und wird durch ein Kollegium vertreten,
 das &us den ordentlichen und .auBerordentlichen Professoren sowie
einem Vertreter der Dozenten besteht.

$ 22.

An der Spitze jeder Abteilung steht der Abteilungsleiter. Er wird vom
Abteilungskollegium jeweils auf 2 Jahre aus der Zahl der ordentlichen
oder auBerordentlichen Professoren der Abteilung möglichst unter Einhaltung
 einer bestimmten Reihenfolge berufen,
Seine Stellvertreter sind seine Amtsvorginger oder boi dessen Verhinderung
 die nächsten Vorgänger.
Die Übernahme der Abteilungsleitung gehört zu den dienstlichen Pflichten
 der Professoren, ;
Abteilungsleiter kann ein Professor nur werden, wenn er mindestens zwei
Jahre dem Abteilungskollegium angehört hat.
Der Dekan soll und kann zugleich Abteilungsleiter sein.

$ 25

Der Abteilungsleiter hav die Studierenden in Unterrichtsfragen zu beraten.
 Er beruft das Abteilungskollegium zu den Sitzungen, leitet die
Verhandlungen uad führt die Beschlüsse durch. Er kann der Abteilung
nicht angehôrige Mitglieder des Lehrkörpers oder Beamte der Technischen
Hochschule mit beratender Stimme zu den Verhandlungen beiziehen.
Er hat die Abteilung von allen sie berührenden wichtigen Beschlüssen
des Kleinen Senats in Kenntnis zu setzen und den Dekan der Fakultät über
wichtige Beschlüsse der Abteilung zu unterrichten.

24

Das Abteilungskollegium ist beschluBfihig, wenn auBer dem Leiter oder
seinem Stellvertreter wenigstens die Hàlfte der Mitglieder &nwesend
ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit
 hat der Vorsitzende, der sonst nicht mitstimmt, die entscheidende
 Stimme..
Eine Abteilungssitzung kann mit einer Fakultátssitzung verbunden werden.
In diesem Falle wird die gesamte Sitzung vom Dekan oder seinem Stellvertreter
 geleitet.
Auch für die Abteilungssitzungen gilt sinngemäß $ 18 Abs.3.

 
            
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