Full text: Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart (1959)

- 5. 
2. Antrüge 5&uf Erteilung und Entzichung der venia legendi zu stellen; 
4. die aus der Promotionsordnung sich ergebenden Rechte und Pflichten 
wahrzunehmen : 
5. Preisaufgaben und Anträge auf Zuerkennung von Preisen und Belohnun- 
gen zu stellen; 
6. Anträge auf Einladung von Gastdozenten zu stellen. 
‚Institutsvorstände haben das Recht, Anträge zum Haushaltsplan sowie für 
notwendige Bauten und bauliche Änderungen ihres Instituts unmittelbar 
dem Rektoramt einzureichen. 
C. Die Abteilungen 
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Jede Abteilung besteht aus den Mitgliedern des Lehrkörpers, die dem 
Fachgebiet der Abteilung angehören, und wird durch ein Kollegium ver- 
treten, das &us den ordentlichen und .auBerordentlichen Professoren sowie 
einem Vertreter der Dozenten besteht. 
$ 22. 
An der Spitze jeder Abteilung steht der Abteilungsleiter. Er wird vom 
Abteilungskollegium jeweils auf 2 Jahre aus der Zahl der ordentlichen 
oder auBerordentlichen Professoren der Abteilung möglichst unter Ein- 
haltung einer bestimmten Reihenfolge berufen, 
Seine Stellvertreter sind seine Amtsvorginger oder boi dessen Verhinde- 
rung die nächsten Vorgänger. 
Die Übernahme der Abteilungsleitung gehört zu den dienstlichen Pflich- 
ten der Professoren, ; 
Abteilungsleiter kann ein Professor nur werden, wenn er mindestens zwei 
Jahre dem Abteilungskollegium angehört hat. 
Der Dekan soll und kann zugleich Abteilungsleiter sein. 
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Der Abteilungsleiter hav die Studierenden in Unterrichtsfragen zu be- 
raten. Er beruft das Abteilungskollegium zu den Sitzungen, leitet die 
Verhandlungen uad führt die Beschlüsse durch. Er kann der Abteilung 
nicht angehôrige Mitglieder des Lehrkörpers oder Beamte der Technischen 
Hochschule mit beratender Stimme zu den Verhandlungen beiziehen. 
Er hat die Abteilung von allen sie berührenden wichtigen Beschlüssen 
des Kleinen Senats in Kenntnis zu setzen und den Dekan der Fakultät über 
wichtige Beschlüsse der Abteilung zu unterrichten. 
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Das Abteilungskollegium ist beschluBfihig, wenn auBer dem Leiter oder 
seinem Stellvertreter wenigstens die Hàlfte der Mitglieder &nwesend 
ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Im Falle der Stimmen- 
gleichheit hat der Vorsitzende, der sonst nicht mitstimmt, die ent- 
scheidende Stimme.. 
Eine Abteilungssitzung kann mit einer Fakultátssitzung verbunden werden. 
In diesem Falle wird die gesamte Sitzung vom Dekan oder seinem Stellver- 
treter geleitet. 
Auch für die Abteilungssitzungen gilt sinngemäß $ 18 Abs.3. 
 
	        
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