Full text: Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart (1959)

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Der Abteilungsleiter und das À skollegiun haben die àngelegen- 
heiten der Abteilung zu besorge ie. si ind in erster Linie für den 
Unterricht der Abteilung verantwortl eh. 
Ihre besonderen Aufgaben sind: 3 s 
1. Die vorgeschlagenen Vorlesungen und Ubungen der Abteilung zu geneh- 
| migen und Antrüge zv? Vorlesungsverzeichnis zu stellen: 
2. Meinungsyerschiedenhciten zwischen den Abteilungsmitgliedern wegen 
Unterricht, Beniitzvng von Horsdlen und Lehrmitteln sowie wegen der 
Wahl der Stunden zu erledigen, vorbehaltlich der Berufung an die 
Fakultät oder den Kleinen Senat; : 
Anträge zu’ stellen wegen Zrteilung von Lehrauftrigen; 
die Vorschriften für die Diplóxprü£ungen in der Abteilung zu ent- 
“werfen und die Diplonprüfvngen. durchzuführens 
Gutachten über die Würdiokoi; der Studierenden der Abteilung abzu- 
gehen, die sich um Stipend “en oder Unterrichts geld und Gebühren- 
Nachlass bewerben, 
Dor Kleine Snnat 
j und Abteilungsleitern, 
mesüirektor ($ 34), 
Dozenten sus ihrer Mitte 
tungen über' 
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Über Wahl und 1 it des Dozenten-Verters gilt $ 15 Abs.@ sinn- 
gemäss. 
Der Kleine Senat isi besch sfühig, vean ausser”. dem Rektor oder seine 
Stellvertreter mindesten Doilane oder Abteilungsleiter &wresend sind. 
Die Dekane und 4 iius Uter sind verpflichtet, den Sitzungen des 
Kleinen Senats beizuwchnor à im Verhinderungsfalle sich durch einen 
Stellvertreter vertret zu.lossen. 
S 27 
Der Rektor und der Kleine Senat lönnen Mitglieder des Lehrkôrpers oder 
Beante- der Teohuischen Hochscohule,. die^ dom Kleinen Senat nicht angehören 
als Berichterstatter mit. beravender Stimme beiziehen. Ebenso können 
Sachverständige oder Beteiligte nit beratender Stinme beigezogen werden. 
betreffen, müssen die zuständigen 
Stimme bedgezogen werden. 
Bei Beratungen, die die 
Institutsvorstände mit 
(Für den Bibliothekar v 
Für die Sitzungen des 
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ats gilt'sinngemäss $ 18 Abs.3 
 
	        
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