Volltext : Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart (1959)

E. Der Große Senat

$ 30
Der GroBe Senat besteht aus

1. dem Rektor und sämtlichen ordentlichen und außerordentlich
Professoren
dem Dozenten-Vertreter im Kleinen Senat (siehe $ 26, Abs
je einem weiteren Vertreter der Dozenten für jede Takults i
(über Wahl und Wählbarkeit di unter 2 und 3 genannten
Dogenten-Vertreter geiten die timmungen von $ 15 Abs.2)
4. dem Verwaltungsdirektor
5. je einem Vertreter der Fachgebiete Geschichte, Wirtschaftswissenschaften
 und Text lchemie
6. ‚einem Vertreter der Assistenten
7. dem l.u,2.Vorsitzenden des ASTA bei der Beratung der studentischen
Angelegenheiten.

Für die Sitzungen des Großen Senats gilt sinngemáss $/18 Abs.3
3

Die Senatsmitglieder sind verpflichtet, itzungen des Großen Senats
beizuwohnen.
Der Große Senat ist beschlussfähig, v r dem Vorsitzenden wenigstens
 die Hälfte der Mitglieder resend i
Im Falle der Stimmegleichheit hat der | nde, der sonst nicht mitstimmt,
 die entscheidende Stimme.

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&kademiseh
grundsatzii

Der Gro8e Senat ist
schulangelegenheiten

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"OY

Ihm kommt zu:
a) in eigener Zuständigkeit

die Wahl des Rektors \
die Enisenejdune von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedern
 des Lehrkörpers oder ien Fakultäten bei Berufung gegen
Beschlüsse dos Kleinen Senats 29)
5. die Vornahme von Enrengrome tionen und die Ernennung von Ehrenbürgern
 und Ehrensenatoren der Hochschule
4. die Erteilung oder Entziehung der venia legendi und die Entscheidung
 über Umhabilitetionen
5. die Erteilung von Vorsehriften für die Studierenden;

die Antragstellung beim

1. über Prüfungsordnungen, Promotionsordnung und Habilitationsordnung

über Änderungen der Ver
über Errichtung oder An
Beamtenstellen
über die Besetzung 3 dentlichen und ausserordentlichen
Professuren
über die Verleihung der Dienstbezeichnung eines &usserplanmássigen
 Professors und die Ernennung zum Honorarprófessor
über die Besetzung der Stellen des Verwaltungsdirektors, des
Bibliothekars, des Leiters der Wirtschaftsabteilung, des Kassenleiters
 und der Sekretäre
über. die Berufung von Gastdozenven.

fassung oder WORD der Hochschule
derung von Lehrstühlon, Instituten und

 
            
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