Full text: Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart (1959)

E. Der Große Senat 
$ 30 
Der GroBe Senat besteht aus 
1. dem Rektor und sämtlichen ordentlichen und außerordentlich 
Professoren 
dem Dozenten-Vertreter im Kleinen Senat (siehe $ 26, Abs 
je einem weiteren Vertreter der Dozenten für jede Takults i 
(über Wahl und Wählbarkeit di unter 2 und 3 genannten 
Dogenten-Vertreter geiten die timmungen von $ 15 Abs.2) 
4. dem Verwaltungsdirektor 
5. je einem Vertreter der Fachgebiete Geschichte, Wirtschafts- 
wissenschaften und Text lchemie 
6. ‚einem Vertreter der Assistenten 
7. dem l.u,2.Vorsitzenden des ASTA bei der Beratung der studentischen 
Angelegenheiten. 
Für die Sitzungen des Großen Senats gilt sinngemáss $/18 Abs.3 
3 
Die Senatsmitglieder sind verpflichtet, itzungen des Großen Senats 
beizuwohnen. 
Der Große Senat ist beschlussfähig, v r dem Vorsitzenden we- 
nigstens die Hälfte der Mitglieder resend i 
Im Falle der Stimmegleichheit hat der | nde, der sonst nicht mit- 
stimmt, die entscheidende Stimme. 
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&kademiseh 
grundsatzii 
Der Gro8e Senat ist 
schulangelegenheiten 
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"OY 
Ihm kommt zu: 
a) in eigener Zuständigkeit 
die Wahl des Rektors \ 
die Enisenejdune von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mit- 
gliedern des Lehrkörpers oder ien Fakultäten bei Berufung gegen 
Beschlüsse dos Kleinen Senats 29) 
5. die Vornahme von Enrengrome tionen und die Ernennung von Ehrenbür- 
gern und Ehrensenatoren der Hochschule 
4. die Erteilung oder Entziehung der venia legendi und die Entschei- 
dung über Umhabilitetionen 
5. die Erteilung von Vorsehriften für die Studierenden; 
die Antragstellung beim 
1. über Prüfungsordnungen, Promotionsordnung und Habilitationsord- 
nung 
über Änderungen der Ver 
über Errichtung oder An 
Beamtenstellen 
über die Besetzung 3 dentlichen und ausserordentlichen 
Professuren 
über die Verleihung der Dienstbezeichnung eines &usserplanmássi- 
gen Professors und die Ernennung zum Honorarprófessor 
über die Besetzung der Stellen des Verwaltungsdirektors, des 
Bibliothekars, des Leiters der Wirtschaftsabteilung, des Kassen- 
leiters und der Sekretäre 
über. die Berufung von Gastdozenven. 
fassung oder WORD der Hochschule 
derung von Lehrstühlon, Instituten und 
 
	        
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