Full text: Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart (1960)

  
  
   
gieici hat der Vorsitzende, der sonst nicht mitstimmt, die entschei- 
lende 3. 
Eine eiluncessitzung kann mit einer Fakultàtssitzung verbunden werden, 
I. diesem Talle wird die zesamue Sitzung vom Dekan oder seinem Stell- 
ge eleitet. 
die Abt eilungssitzunge en gilt einngemäß § 18 Abs.3. 
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$ 25 
lInmngsleiter und des Abteilungskollegium haben die Angelegen- 
sorgen. Sie sind in erster Linie für den 
  
Der Abie 
heiten der Abteilune au be 
Unterricht der Apteilung verantwortlicbh, 
ihre besonderen Aufgaben sind: 
1. Die vorgeschlagenen Vorlesungen und Übungen der Abteilung zu geneh- 
e zun Vorlesungsverzeichnis zu stellen; 
sipnonsverechiecennet iten zwischen den Abteilungsmitgliedern wegen 
Uniorrichi. Benützung von Hórs&len und Lehrmitteln sowie wegen der 
7 Stunden zu er ledigen, vorbehaltlich der Berufung an die 
oder den i n Senat; 
nlgen und Antr 
n 77 
  
   
   
    
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5. stellen Erteilung von Lehraufträgen; 
4 Diplomprüfungen in der Abteilung zu ent- 
üfungen durchzuführen; 
e oit der Pie der Abteilung abzu- 
  
  
S 26 
Der Xleine Senat sekzt sich zusammen aus: 
1. dem Rektor, 
2. den Prorektot, 
5. den nokonen und Rete DANI ICs 
4. den Verwaltungsüirekior (S 5 4) 
5a von ‘den Dozenten aus ir Mitte 
ählten Vertreter 
"6 ASTA-Vertreter bei Beratungen über 
« studentische Angelegenheiten. 
‘bor Wehl und Wählbarke:t des Dozenten-Vertreters gilt $ 15 Abs.2 sinn- 
S-unt ist beschlussfähig, wenn ausser dem Rektor oder seinem 
mindestens 3 Dekane oder Abteilungsleiter anwesend sind. 
Abteilungsleiter sind verpflichtet, den Sitzungen des 
teizumehnen oder im Verhinderungsfalle sich durch einen 
  
de + d. AA m1 
vertreten zu lassen. 
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Der Rektor und der Kleine Senat können Mitglieder des "Lehrk®rpers oder 
Beamte der Technischen Hoc end ier die dem Kleinen Senat nicht angehören, 
ttn mit beratender Stimme beiziehen. Ebenso können 
igte mit beratender Stimme beigezogen werden. 
als Bericht 
    
dire oder Betei 
Sachrers 
  
die die Institute betreffen, müssen die zuständigen 
beigezogen werden. 
  
ände mit Deraïender Stin 
£othekar val. § 25). 
zen Ges Kleinen Senats gilt sinngemass § 18 Abs.3. ef 
eo 
  
 
	        

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