Full text: Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart (1960)

  
  
  
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Der Kleine Senat ist die akademische Behörde für die laufende Verwal- 
tung der Hochschule und für alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich j 
anderen HochschulbehOrden zugewiesen sind. 
Ihm kommt zu: 
a) die Entscheidung 
1. in Angelegenheiten der studentischen Vereine 
2. in Disziplinarsachen der Studierenden 
3. bei Meinungsverschiedenheiten zwischen verschiedenen Fakultäten 
über Unterrichtsangelegenheiten, vorbehaltlich der Berufung 
an den Großen Senat 
4. über die Vergebung von Hochschulräumen 
5, über die Benützung der Hör- und Übungssüle 
6. über die Veranstaltung akademischer Feierlichkeiten und die 
Vertretung der Hochschule bei besonderen Anlässen 
1. über die Feststellung des Vorlesungsverzeichnisses und 
Stundenplanes 
8. über die Verteilung der Mittel für Besichtigungs-und Belehrungs- 
reisen an die Abteilungen 
9. über die Annahme von Schenkungen an die Hochschule oder ihre 
Institute ohne lästige Auflage 
10, über die Annahme von Stiftungen, über Stiftungsverfassungen und 
deren Änderung, über die Wahl von Stiftungsorganen und die Fest- 
Setzung ihrer Bezüge: 
b) die Antragstellung beim Ministerium 
1. über die Feststellung des Haushaltsplans 
2. über die Deckung auBerordentlicher, im Haushaltsplan nicht 
vorgesehener Ausgaben : 
3. über die Festsetzung des Unterrichts-und Ersatzgeldes sowie 
Sonstiger Gebühren 
über Bauangelegenheiten 
über Anstellung der Beamten (ausgenommen der in $ 32 Abs.2 b 6 
genannten) 
. über die Annahme von Schenkungen, die mit einer Auflage für die 
Hochschule verbunden sind 
über Vergebung von Dozentenstipendien 
« über Veranstaltung von Belehrungsreisen ins Ausland. 
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Der Kleine Senat ist befugt, die zu seinem Geschäftskreis gehörenden 
Angelegenheiten an den Großen Senat zu bringen. Andererseits hat der 
Kleine Senat die ihm vom Großen Senat zur Vorbereitung oder zur Ent- 
scheidung überwiesenen Angelegenheiten zu behandeln. 
Der Rektor kann einen Beschluss des Kleinen Senats, gegen den ihm 
schwerwiegende Bedenken vorzuliegen scheinen, der Entscheidung des 
Großen Senats unterbreiten. 
Erhebt in einer Angelegenheit, die eine Fakultät vorzugsweise berührt, 
die Fakultät gegen einen Beschluss des Kleinen Senats Einspruch, so ist 
gleichfalls die Entscheidung des Großen Senats einzuholen, 
Jedem Mitglied des Großen Senats steht das Recht zu, die Akten der Ver- 
handlungen des Kleinen Senats einzusehen. 
  
 
	        

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