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E. Der Große Senat
§ 30
Der Große Senat besteht aus
1. dem Rektor und sämtlichen ordentlichen und auBerordentlichen
Professoren
2. dem Dozenten-Vertreter im Kleinen Senat (siehe $ 26, Abs.1 Nr.5)
3. je einem weiteren Vertreter der Dozenten für jede Fakultät
(über Wahl und Wählbarkeit der unter 2 und 3 genannten
Dozenten-Vertreter gelten die Bestimmungen von $ 15 Abs.2)
dem Verwaltungsdirektor 3
je einem Vertreter der Fachgebiete Geschichte, Wirtschafts-
wissenschaften und Textilchemie
einem Vertreter der Assistenten
dem amtierenden 1.Vorsitzenden des ASTA und seinem Vorgänger
im Amt bzw. bei dessen Verhinderung dem amtierenden 1.stellver-
tretenden Vorsitzenden des ASTA. Sie gehören dem Senat bei
der Beratung der studentischen Angelegenheiten an.
C0, SIT
.
Für die Sitzungen des Großen Senats gilt sinngemäß § 18 Abs.3 .
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Die Senatsmitglieder sind verpflichtet, den Sitzungen des GroBen Senats
beizuwohnen.
Der GroBe Senat ist beschlussfühig, wenn ausser dem Vorsitzenden wenig-
Stens die Hàlfte der Mitglieder anwesend ist.
Im Falle der Stimmegleichheit hat der Vorsitzende, der sonst nieht mit-
stimmt, die entscheidende Stimme.
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Der Große Senat ist die akademische Behörde für die allgemeinen Hoch-
Schulangelegenheiten von grundsüátzlicher Bedeutung.
Ihm kommt zu:
a) in eigener Zuständigkeit
1. die Wahl des Rektors
2, die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mit-
gliedern des Lehrkörpers oder den Fakultäten bei Berufung gegen
Beschlüsse des Kleinen Senats ($ 29)
3. die Vornahme von Ehrenpromotionen und die Ernennung von Ehrenbürgern
und Ehrensenatoren der Hochschule
4. die Erteilung oder Entziehung der venia legendi und die Entscehei-
dung über Umhabilitationen
5. die Erteilung von Vorschriften für die Studierenden;
b) die Antragstellung beim Ministerium
1. über Prüfungsordnungen, Promotionsordnung und Habilitations-
ordnung
2, über Anderungen der Verfassung oder Einrichtungen der Hochschule
3+ über Errichtung oder Ánderung von Lehrstühlen, Instituten und
Beamtenstellen
4. über die Besetzung der ordentlichen und ausserordentlichen
Professuren ue
5. über die Verleihung der Dienstbezeichnung eines ausserplanmássi-
gen Professors und die Ernennung zum Honorarprofessor
6. über die Besetzung der Stellen des Verwaltungsdirektors, des
Bibliothekars, des Leiters der Wirtschaftsabteilung, des Kassen-
leiters und der Sekretüre
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T. über die Berufung von Gastdozenten.