Full text: Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart (1960)

  
  
A 9 = 
E. Der Große Senat 
§ 30 
Der Große Senat besteht aus 
1. dem Rektor und sämtlichen ordentlichen und auBerordentlichen 
Professoren 
2. dem Dozenten-Vertreter im Kleinen Senat (siehe $ 26, Abs.1 Nr.5) 
3. je einem weiteren Vertreter der Dozenten für jede Fakultät 
(über Wahl und Wählbarkeit der unter 2 und 3 genannten 
Dozenten-Vertreter gelten die Bestimmungen von $ 15 Abs.2) 
dem Verwaltungsdirektor 3 
je einem Vertreter der Fachgebiete Geschichte, Wirtschafts- 
wissenschaften und Textilchemie 
einem Vertreter der Assistenten 
dem amtierenden 1.Vorsitzenden des ASTA und seinem Vorgänger 
im Amt bzw. bei dessen Verhinderung dem amtierenden 1.stellver- 
tretenden Vorsitzenden des ASTA. Sie gehören dem Senat bei 
der Beratung der studentischen Angelegenheiten an. 
C0, SIT 
. 
Für die Sitzungen des Großen Senats gilt sinngemäß § 18 Abs.3 . 
$ 51 
Die Senatsmitglieder sind verpflichtet, den Sitzungen des GroBen Senats 
beizuwohnen. 
Der GroBe Senat ist beschlussfühig, wenn ausser dem Vorsitzenden wenig- 
Stens die Hàlfte der Mitglieder anwesend ist. 
Im Falle der Stimmegleichheit hat der Vorsitzende, der sonst nieht mit- 
stimmt, die entscheidende Stimme. 
$52 
Der Große Senat ist die akademische Behörde für die allgemeinen Hoch- 
Schulangelegenheiten von grundsüátzlicher Bedeutung. 
Ihm kommt zu: 
a) in eigener Zuständigkeit 
1. die Wahl des Rektors 
2, die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mit- 
gliedern des Lehrkörpers oder den Fakultäten bei Berufung gegen 
Beschlüsse des Kleinen Senats ($ 29) 
3. die Vornahme von Ehrenpromotionen und die Ernennung von Ehrenbürgern 
und Ehrensenatoren der Hochschule 
4. die Erteilung oder Entziehung der venia legendi und die Entscehei- 
dung über Umhabilitationen 
5. die Erteilung von Vorschriften für die Studierenden; 
b) die Antragstellung beim Ministerium 
1. über Prüfungsordnungen, Promotionsordnung und Habilitations- 
ordnung 
2, über Anderungen der Verfassung oder Einrichtungen der Hochschule 
3+ über Errichtung oder Ánderung von Lehrstühlen, Instituten und 
Beamtenstellen 
4. über die Besetzung der ordentlichen und ausserordentlichen 
Professuren ue 
5. über die Verleihung der Dienstbezeichnung eines ausserplanmássi- 
gen Professors und die Ernennung zum Honorarprofessor 
6. über die Besetzung der Stellen des Verwaltungsdirektors, des 
Bibliothekars, des Leiters der Wirtschaftsabteilung, des Kassen- 
leiters und der Sekretüre 
: ; 10 
T. über die Berufung von Gastdozenten. 
 
	        

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