Den Lehrkörper bilden:
II. Lehrkörper der Technischen Hochschule
$ 6
ordentliche Professoren
„außerordentliche Professoren
Honorarprofessoren
auBerplanmáüige Professoren
Dozenten
Lenrbeauftragte
Assistenten,
~~ OJIN NS -—
e Mit jeder ordentlichen oder auBerordentlichen Professur ist die Ver-
| pflichtung für ein bestimmtes Lehrgebiet verbunden (Lehrstuhl). Der zu-
1 gtändige Professor ist zugleich Direktor des zugehörigen Instituts,
| Laboratoriums oder Ateliers und Vorstand der zugehörigen Lehrmittel-
| sammlung. Das gieiche gilt sinngemäß für Dozenten und Lehrbeauftragte,
| soweit ihnen Lehrmittelsämmlungen zur Verfügung stehen. Die Instituts-
| direktoren regeln den Dienstbetrieb innerhalb ihres Instituts selbständig;
S sie unterstehen als solche der unmittelbaren Dienstaufsicht des Rektors,
' sind aber zur Berichterstattung an ihre Fakultät verpflichtet. Die Assi-
s Stenten sind in Lehre und Forschung dem zuständigen Lehrstuhlinhaber un-
mittelbar unterstellt.
Zur Unterstützung der Lehrstuhlinhaber werden nach Bedürfnis technische
Beamte und sonstige Hilfskräfte bestellt.
“ Die allgenein dienstrechtlichen Verhältnisse der beamteten Lehrkräfte
| werden durch das Beamtèngesetz geregelt.
[ Bei Dozenten mit Lehrauftrigen und bei Lehrbeauftragten gelten die beam-
tenrechtlichen Vorschriften nur hinsichtlich ihrer Tätigkeit an der
“| Hochschule.
E Die Dozenten ohne Le
; ordnung.
| Die Mitglieder des Lehrkörpers sind, soweit sie dem Beamtengesetz unter-
stehen, verpflichtet, Berichverstattung für die akademischen Behörden
(Abschnitt III) zu übernehmen. wenn nicht aus triftigen Gründen eine
Ablehnung gerechtfertigt ist.
E Die ordentlichen und auBerordentlichen Professoren sind verpflichtet,
E sich innerhalb Jahresfrist nach ihrem Dienstantritt an der Technischen
: Hochschule durch eine Offentliche Antrittsrede einzuführen.
1
hrauftrag unterliegen lediglich der Habilitations-
A $T
, Staatliche oder kommunale Behörden, Selbstverwaltungskdrper der gewerb-
s lichen Wirtschaft, Wirtschaftsverbánde sowie private Betriebe kónnen die
1 Amtshilfe oder die Unterstützung der Lehrstühle und Institute durch wis-
; senschaftliche Untersuchungen, Gutachten usw. gegen Erstattung der Kosten
in. Anspruch nehmen.
ITI. Leitung und Verwaltung der Technischen Hochschule
e
fe"
2 J
, Die Leitung und Verwaltung wird geführt durch
or Á, den Rekto:i
+ T T
J. die Fakultäten
C. die Abteilungen
I
den Kleinen Senat
» den Großen Senat; 3
A
)
Ta
I
E dazu treten F. die Vervaltungsbeamten.