Full text: Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart (1960)

  
   
Den Lehrkörper bilden: 
II. Lehrkörper der Technischen Hochschule 
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ordentliche Professoren 
„außerordentliche Professoren 
Honorarprofessoren 
auBerplanmáüige Professoren 
Dozenten 
Lenrbeauftragte 
Assistenten, 
  
~~ OJIN NS -— 
e Mit jeder ordentlichen oder auBerordentlichen Professur ist die Ver- 
| pflichtung für ein bestimmtes Lehrgebiet verbunden (Lehrstuhl). Der zu- 
1 gtändige Professor ist zugleich Direktor des zugehörigen Instituts, 
| Laboratoriums oder Ateliers und Vorstand der zugehörigen Lehrmittel- 
| sammlung. Das gieiche gilt sinngemäß für Dozenten und Lehrbeauftragte, 
| soweit ihnen Lehrmittelsämmlungen zur Verfügung stehen. Die Instituts- 
| direktoren regeln den Dienstbetrieb innerhalb ihres Instituts selbständig; 
S sie unterstehen als solche der unmittelbaren Dienstaufsicht des Rektors, 
' sind aber zur Berichterstattung an ihre Fakultät verpflichtet. Die Assi- 
s Stenten sind in Lehre und Forschung dem zuständigen Lehrstuhlinhaber un- 
mittelbar unterstellt. 
Zur Unterstützung der Lehrstuhlinhaber werden nach Bedürfnis technische 
Beamte und sonstige Hilfskräfte bestellt. 
“ Die allgenein dienstrechtlichen Verhältnisse der beamteten Lehrkräfte 
| werden durch das Beamtèngesetz geregelt. 
[ Bei Dozenten mit Lehrauftrigen und bei Lehrbeauftragten gelten die beam- 
tenrechtlichen Vorschriften nur hinsichtlich ihrer Tätigkeit an der 
“| Hochschule. 
E Die Dozenten ohne Le 
; ordnung. 
| Die Mitglieder des Lehrkörpers sind, soweit sie dem Beamtengesetz unter- 
stehen, verpflichtet, Berichverstattung für die akademischen Behörden 
(Abschnitt III) zu übernehmen. wenn nicht aus triftigen Gründen eine 
Ablehnung gerechtfertigt ist. 
E Die ordentlichen und auBerordentlichen Professoren sind verpflichtet, 
E sich innerhalb Jahresfrist nach ihrem Dienstantritt an der Technischen 
: Hochschule durch eine Offentliche Antrittsrede einzuführen. 
  
1 
hrauftrag unterliegen lediglich der Habilitations- 
A $T 
, Staatliche oder kommunale Behörden, Selbstverwaltungskdrper der gewerb- 
s lichen Wirtschaft, Wirtschaftsverbánde sowie private Betriebe kónnen die 
1 Amtshilfe oder die Unterstützung der Lehrstühle und Institute durch wis- 
; senschaftliche Untersuchungen, Gutachten usw. gegen Erstattung der Kosten 
in. Anspruch nehmen. 
ITI. Leitung und Verwaltung der Technischen Hochschule 
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, Die Leitung und Verwaltung wird geführt durch 
or Á, den Rekto:i 
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J. die Fakultäten 
C. die Abteilungen 
  
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den Kleinen Senat 
» den Großen Senat; 3 
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E dazu treten F. die Vervaltungsbeamten. 
  
  
 
	        

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