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A. Der Rektor
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Der Rektor wird für die Dauer eines Studienjahres gegen Ende des Winter-
semesters vom GroBen Senat aus der Mitte der ordentlichen Professoren
gewählt.
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Großen Senats einschließlich des
Rektors. (Vertreter der Studenten sind gemäß $ 30 bei der Rektor-Wahl
nicht stimmberechtigt.) Die Wahl darf nur vorgenommen werden, wenn die
Beschlußfähigkeit des Großen Senats gemäß § 31 Abs.2 festgestellt wird.
Die Wahl.erfolgt durch geheime, schriftliche Abstimmung der stimmberech-
tigten Senatsmitglieder. Gewáhlt ist, wer die absolute Mehrheit der ab-
gegebenen gültigen Stimmen erhült, wobei Stimmenthaltungen nicht mit-
zählen. Wenn im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit erzielt wurde,
so wird die Wahl wiederholt. Zwischen die einzelnen Wahlgänge sind an-
gemessene Beratungspausen einzuschalten.
Wird auch im 2.Wahlgang keine absolute Mehrheit erzielt, so erfolgt die
endgültige Wahl in einem dritten Wahlgang. In diesem entscheidet die end-
gültige Wahl in einem dritten Wahlgang. In diesem entscheidet die relative
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Erhalten im dritten Wahlgang zwei Professoren die gleichen Stimmenzahlen,
so entscheidet das Los. .
Der Gewählte hat zu erklären, ob er die Wahl annimmt, lehnt er sie 8b, so
wird sofort eine neue Wahl vorgenommen.
Die Wahl bedarf der Bestätigung des Ministerprésidenten.
Wird der Gewählte vom Ministerpräsidenten nicht bestätigt, so ist unver-
züglich eine neue Wahl anzuberaumen. Wiederwahl ist in diesem Falle nicht
zulässig,
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Die öffentliche Feier der Übergabe des Rektoramts findet zu Beginn des
Sommersemesters statt. Der abgehende Rektor verpflichtet den neugewählten
durch Handschlag und führt ihn in sein Amt ein. Die Amtszeit beginnt mit
der Verpflichtung. Während dieser Amtszeit führt der abgehende Rektor die
Amtsbezeichnung Prorektor. Stellvertreter des Rektors sind der Prorektor
und bei dessen Verhinderung die n&chsten Vorgänger im Rektoramt.
Wird das Amt des Rektors in der zweiten Hälfte des Amtsjahres erledigt,
so ist der Prorektor zur Übernahme verpflichtet. Tritt die Erledigung vor
Ablauf eines halben Jahres ein, so findet eine Neuwahl statt, und die
Übergabe des Rektoramts erfolgt dann vor dem versammelten Großen Senat.
8.11
Der Rektor vertritt die Technische Hochschule nach außen. In seiner amt-.
lichen Tätigkeit gebührt ihm die Bezeichnung Magnificenz: :
Er ist verantwortlich fiir die wissenschaftliche, künstlerische und erziehe-
rische Leistung der Technischen Hochschule und für die Handhabung und Yoll-
ziehung aller auf die Technische Hochschule und ihre Angehörigen bezügli-
chen Gesetze, Verordnungen und Verfügungen. Er hat die Dienstaufsicht über |
die Mitglieder des Lehrkürpers, die Beamten, Unterbeamten und Hilfskräfte |
der Technischen Hochschule, Er erteilt ihnen Urlaub gemäß den bestehenden |
Vorschriften. {| |
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Der Rektor veranlasst die Fakultäten, die Abteilungen oder einzelne Mit-
glieder des Lehrkôrpers zu den Äußerungen, die für die Beschlüsse des
Senats oder für die sonstige Geschäftsführung nötig sind.
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