Full text: Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart (1960)

   
  
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= JA - 
Der Rektor kann im Einverständnis mit dem Kleinen Senat aus den Mitglie- 
dern des Lehrkürpers Ausschüsse für solche Angelegenheiten ernennen, die 
nicht in den Bereich einer Fakultät allein gehören. An den Ausschuß- 
sitzungen kann der Rektor mit beschlieBender Stimme teilnehmen. 
Der Rektor kann mit beratender Stimme an den Sitzungen aller Fakultäten 
und Abteilungen teilnehmen. 
$. 13 
Der. Rektor beruft den Kleinen. Senat und den Großen Senat zu ihren Sitzun- 
gen unter Mitteilung der Tagesordnung ein, leitet als Vorsitzender ihre 
Verhandlungen und trägt Sorge für die Ausführung ihrer Beschlüsse. Er ver- 
anlasst die rechtzeitige Vornahme der Wahlen für die in $ 26 und $ 30 
genannten Vertreter. : 
Er zeichnet alle Berichte. Beschlüsse und Verdffentlichungen der Senate 
mit der Unterschrift "Rektor und Senat der Technischen Hochschule" und 
mit seinem Namen, die übrigen Schriftstücke mit der Unterschrift "Rektor- 
amt der Technischen Hochschule" und mit seinem Namen. 
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Der Rektor bewirkt die Aufnahme der Studierenden, ihre Einschreibung in 
die Abteilungen und ihre Verpflichtung. 
Er Sorgi; für die Aufrechterhaltung der akademischen Disziplin. 
B. Die Fakultäten 
$ 15 
Jede Fakultät besteht aus den Mitgliedern des Lehrkörpers, die dem Fach- 
gebiet der Fakultät angehören und wird durch ein Kollegium vertreten, das 
besteht eus 
1. den ordentlichen Professoren der Fakultät 
den außerordentlichen Professoren der Fakultät 
3, für jede Abteilung je einem von den Dozenten der Fakultät 
gewählten Vertreter (Fakultäts-Vertreter) 
4. Bei der Beratung. studentischer Angelegenheiten soll ein 
stimmberechtigter Vertreter der Studentenschaft zugezogen 
werden, 
Als. Vertreter der Dozenten ist wählbar, wer mindestens drei Jahre eine 
Lehrtätigkeit an der Technischen Hochschule als Dozent ausgeübt hat, Die 
Amtsdauer des gewählten Vertreters beträgt zwei Jahre. Die Wahl erfolgt 
auf einer zu Ende eines jeden zweiten Wintersemesters abzuhaltenden Gesamt- 
versammlung aller Dozenten unter Leitung des Rektors in geheimer schrift- 
licher Abstimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Für jeden 
Gewählten ist im gleichen Wahlakt ein Vertreter zu benennen. Die Amtszeit 
der Dozenten-Vertreter beginnt an dem der Wahl. folgenden 1.AÀpril. 
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An der Spitze jeder Fakultät steht der Dekan. 
In seiner amtlichen Tätigkeit gebührt ihm die Bezeichnung Spektabilität. 
Er wird vom Fakultätskollegium jeweils auf ein Jahr aus der Zahl der 
ordentlichen Professoren der Fakultät möglichst unter Einhaltung einer 
bestimmten Reihenfolge berufen, Hiervon ist dem Ministerium Mitteilung zu 
machen. 
Der Dekan tritt sein Amt am 1.April an. 
Seine Stellvertreter sind sein Amtsvorgünger oder bei dessen Verhinderung 
die nächsten Vorgänger im Dekanat. 
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