-5-
Die Übernahme des Dekanats gehórt zu den dienstlichen Pflichten der ordent-
lichen Professoren.
Dekan kann ein ordentlicher Professor nur werden, wenn er mindestens zwei
Jahre dem Fakultatskollegium angehórt hat.
Der Rektor kann nicht zugleich Dekan sein.
§ 17
Der Dekan beruft das Fakultätskollegium zu den Sitzungen unter Mitteilung
der Tagesordnung, leitet die Verhandlungen und führt Beschlüsse durch. Er
kann dem Kollegium nicht angehörige Mitglieder des Lehrkörpers oder Beamte
der Technischen Hochschule mit beratender Stimme zu den Verhandlungen bei-
ziehen. ;
Er stellt nach Bedarf für die einzelnen Gegenstände Berichterstatter auf.
Mit Genehmigung des Fakultätskollegiums kann er die Berichterstattung einem
der Fakultät nicht angehörigen Mitglied des Lehrkörpers, nötigenfalls auch
einem Professor einer anderen Hochschule, übertragen; dem Berichterstatter
kommen dann in dieser Sache die vollen Rechte und Pflichten eines Kollegiums-
mitgliedes zu,
Er hat die Fakultät von allen sie berührenden wichtigen Beschlüssen des
Kleinen Senats in Kenntnis zu setzen.
Ihm steht das Recht zu, bei eiligen Angelegenheiten ohne vorherige Anhörung
des Fakultätskollegiums zu handeln mit der Verpflichtung, darüber in der
nächsten Sitzung Bericht zu erstatten.
$ 18
Das Fakultütskollegium ist beschluBfühig, wenn auBer dem Dekan oder seinem
Stellvertreter wenigstens die Hàlfte der Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Im Falle der Stimmengleich-
Heit hat der Vorsitzende, der sonst nicht mitstimmt, die entscheidende
Stimme.
Das Recht, bei Promotionen zu berichten und zu prüfen, steht außer den
ordentlichen und außerordentlichen Professoren den mindestens drei Jahre
habilitierten Dozenten zu, wenn die Dissertation unter ihrer Leitung ange- |
fertigt ist. Der Berichterstatter hat Stimmrecht. |
Wenn ein Gegenstand der Beratung persónliche Rechte oder Interessen eines
Fakultütsmitgliedes oder seiner Verwandten oder Verschwägerten in gerader
Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad berührt, so darf das
beteiligte Mitglied an der Beratung und BeschluBfassung über diesen Gegen-
stand nicht teilnehmen.
S 19
Allen dem Fakultätskollegium nieht angehórigen Dozenten steht das Recht zu,
in Angelegenheiten, die ihre Lehrtätigkeit betreffen, Anträge an die Fakul-
tät zu stellen und in einer Fakultätssitzung zu vertreten.
§ 20
Der Dekan und das Fakultätskollegium haben die Angelegenheit der Fakultät
zu besorgen. Sie sind in erster Linie für den wissenschaftlichen Stand der
Fakultät verantwortlich.
Ihre besonderen Aufgaben sind:
1... Für die Vollständigkeit des Unterrichts auf dem Gebiet der Fakultät zu
sorgen und die dazu nötigen Anträge bei dem Rektoramt zu stellen;
2 Vorschläge wegen Berufung neuer Lehrkräfte für erledigte oder neu ge-
-6-