Vor dem 2. Wahlgang wird nochmals darauf hingewiesen, daß
beim Antrag Addicks/Springer jedes Mitglied des Fachbereichs,
beim Antrag Nitschke nur bestimmte Universitätslehrer und das
leitende technische Verwaltungspersonal den Antrag auf Dis-
kussion stellen kann. Als weiterer Unterschied kommt hinzu, daß
die Information über Haushaltsmittel beim Antrag Addicks/Springer
beim Dekan (nicht Verwaltungsrat), und zwar automatisch (nicht auf
Antrag) erfolgt.
Der Antrag Addicks/Springer wird mit 19 Stimmen (für Antrag
Nitschke: 8 Stimmen) angenommen.
Zu den Aufgaben des Fachbereichs gehört daher:
12. Haushaltsanträge personeller und sachlicher Art
im Rahmen des 0.g- Beschlusses (Antrag Addicks/Springer) |
8
Das Thema Forschungsbesprechung und Koordinierung der Lehrver-
anstaltungen, Definition, Zusammenhang mit dem Wissenschaftsbegriff,
Information, Koordinierung, gegenseitige Förderung wird zunächst
einem Ausschuß übertragen, dem die Herren Stute (federführend),
Springer, Bach, Volkmann angehören.
a
Er
Die Besprechung der Aufgaben des Fachbereichs wird fortgesetzt:
13. Personalfragen.
Hierunter fallen Anträge für Einstellungen und Be-
förderungen für die dem Fachbereich direkt zugeord-
neten wissenschaftlichen Mitarbeiter.
In diesem Zusammenhang wird die Zuordnung der akademischen
Mitarbeiter diskutiert. Herr Bach und Herr Güth weisen auf
8 40 Abs. 1 des HSchG hin (Zuordnung zur Ständigen Einheit
oder den Universitätseinrichtungen) und möchten in konse-
quenter Weiterführung des zugestimmten Antrags Addicks/Sprin-
ger eine Zuordnung zur sachbezogeneren und unpersönlicheren
Ständigen Einheit für Forschung und Lehre. Als Argument wird
auch der mögliche Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses
herangezogen.
In der Gegenargumentation wird auf S$ 36 Abs. 1 Satz 2 hinge-
wiesen; hiernach sind die wissenschaftlichen Assistenten dem
Universitätslehrer zugeordnet.
Aus den gesetzlichen Formulierungen schließt Herr Schulze,
daß man die Frage auch offen-lassen könne. Die Assistenten
sollten je nach Wunsch der Universitätseinrichtung oder dem