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Fachbereich angehören. Herr Nitschke schlägt vor,
die Assistenten grundsätzlich den Universitätsein-
richtungen ‚zuzuordnen, und wenn diese nur aus 1 Lehr-
stuhl bestehe, der Ständigen Einheit. i
Nach Ansicht von Herrn Güth soll der Fachbereich einen
Einblick in die Vereinbarung bekommen, die vorher von
dem Kandidaten und dem Universitätslehrer ausgehandelt
wurde. Der Fachbereich soll eine Art Kontrollinstanz
und Appellationsstelle sein. Er soll nachprüfen können,
ob der Assistent fachlich richtig eingesetzt ist und
adäquat beschäftigt wird (so Herr Bach).
Herr Kammerer weist darauf hin, daß, juristisch gesehen,
die Universität, vertreten durch den Rektor (Rektoramt),
Vertragspartner ist,und in Sonderbestimmungen des Dienst-
vertrages das Aufgabengebiet im einzelnen festgelegt wer-
den könne (bzw. jetzt schon werde). Der Fachbereich habe
dagegen keine Unterlagen. Es müßte hier ein neuer Verwal-
tungsapparat eingerichtet werden.
Herr Volkmann macht folgenden Vorschlag einer Kompetenz-
verteilung:
Die Universitätseinrichtungen sollen das Vorschlags-
recht, die wissenschaftliche Betreuung, die Fest-
setzung der konkreten dienstlichen Aufgabe haben;
der Fachbereich die Einstellung und Entlassung,
Disziplinaraufsicht, Beschwerdestelle, schriftliche
Hinterlegung der Arbeitsbedingungen. Die Regelung zu-
gunsten des Fachbereichs sollte prophylaktisch wirken,
damit Mißstände behoben und vermieden würden.
Herr Götz wendet sich dagegen, daß eine neue Bürokratie
aufgebaut wird (ähnlich Herr Dosse); die Einschaltung des
Fachbereichs hält er nicht für das adäquate Mittel zur Be-
seitigung von Mißständen. Die arbeitsrechtlichen Fragen
fielen in den Bereich des Rektoramts.
Herr Kammerer weist darauf hin, daß bei Schwierigkeiten
während der Arbeit es ausreichend sein müßte, wenn ein
Vertrauensmann im Fachbereich eingeschaltet würde oder, wenn
dies erfolglos gewesen sei, der Schlichtungsausschuß im
Sinne des Hochschulgesetzes. Ähnlich auch Herr Röhnisch,
der die Einschaltung des Fachbereichs für nicht praktikabel,