Anlage 3
Ergänzungsantrag von Herrn _Runge_ zum Protokoll
über _die_2. Sitzung der GOV
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Gemäß S 17 des HSchG bilden die Universitätslehrer
im Sinne des S 16 des HSchG "Arbeitsgruppen von in
Forschung und Lehre gleichberechtigten Wissenschaft-
lern." Der S 6 des HSchG nennt als für Forschung und
Lehre zuständige Gremien "Ständige Einheiten für For-
schung und Lehre." Wenn eine Gleichberechtigung der
Universitätslehrer in Forschung und Lehre besteht, dann
muß sie auch in den Gremien bestehen, die für Forschung
und Lehre zuständig sind.