Volltext: Niederschrift der Grundordnungsversammlung, 3. Sitzung (1968/3)

Anlage 3 
Ergänzungsantrag von Herrn _Runge_ zum Protokoll 
über _die_2. Sitzung der GOV 
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Gemäß S 17 des HSchG bilden die Universitätslehrer 
im Sinne des S 16 des HSchG "Arbeitsgruppen von in 
Forschung und Lehre gleichberechtigten Wissenschaft- 
lern." Der S 6 des HSchG nennt als für Forschung und 
Lehre zuständige Gremien "Ständige Einheiten für For- 
schung und Lehre." Wenn eine Gleichberechtigung der 
Universitätslehrer in Forschung und Lehre besteht, dann 
muß sie auch in den Gremien bestehen, die für Forschung 
und Lehre zuständig sind.
	        
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