die bisherigen Abteilungsleiter im Amt. Den Zeitpunkt
des Amtsantritts bestimmt der Fachbereich (Fakultät),
Dasselbe gilt für ihre Stellvertreter.
(2) Vom Inkrafttreten dieser Grundordnung an sind die bis-
herigen Fakultäten aufgelöst. Bis zum Zusammentritt der
neuen Fakultäten werden die bisherigen Zuständigkeiten
der Fakultäten von den derzeitigen Abteilungen wahrge-
nommen.
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