3. die Dekane und Prodekane
4, 28 Angehörige des Lehrkörpers nach $ 50 Abs, 1 Nr. 1
auf die Dauer von 4 Jahren
5. 9 Angehörige des Lehrkörpers nach $ 50 Abs. 1 Nr. 2
auf die Dauer von 2 Jahren
6. 9 Angehörige des Lehrkörpers nach S 50 Abs. 2 Nr. 1 und 2
auf die Dauer von 2 Jahren
7. 10 Angehörige des Lehrkörpers nach $ 50 Abs, 2 Nr, 3 und
4 auf die Dauer von 2 Jahren
8... 28 Vertreter der Studentenschaft auf die Dauer von 1 Jahr
9. 3 Vertreter des technischen und Verwaltungspersonals auf
die Dauer von 2 Jahren mit beratender Stimme
10. der Kanzler mit beratender Stimme,
$_13_Wahlverfahren (SS 15 und 66 HSchG)
(1) Die Mitglieder des Großen Senats gemäß $ 12 Nr. 4 bis 9
werden von allen Mitgliedern ihrer Gruppe in getrennten
Wahlgängen in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt.
(2) Der Rektor bereitet die Wahl vor und führt sie durch. Er
kann Angehörige der Universität zu seiner Unterstützung
hinzuziehen.
(3) Gewählt wird aufgrund von Wahlvorschlägen unter Berück-
sichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl. Die Wahlvor-
schläge dürfen höchstens doppelt so viel Bewerber enthal-
ten, wie Mitglieder zu wählen sind. Jeder Wähler hat soviel
Stimmen, wie Mitglieder zu wählen sind. Die Verbindung von
Wahlvorschlägen ist unzulässig. Wahlvorschläge der in S 12
Nr. 4 bis 7 aufgeführten Gruppen müssen von mindestens 10
Mitgliedern dieser Gruppen, Wahlvorschläge der in $ 12 Nr.
8 und 9 aufgeführten Gruppen von mindestens 50 Personen un-
terzeichnet sein. Mit dem Wahlvorschlag ist das schriftli-
che Einverständnis des Bewerbers einzureichen. Ein Bewerber
darf sich nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen,
Ein Wahlberechtigter kann für dieselbe Wahl nur 1 Wahlvor-
schlag unterzeichnen.