Full text: Niederschrift der Grundordnungsversammlung, 10. Sitzung (1969/10)

(4) Sind mehrere Wahlvorschläge einer Gruppe eingereicht, so 
sind als Mitglieder diejenigen Bewerber gewählt, die die 
höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Beim Ausscheiden 
eines gewählten Mitglieds rückt nach, wer auf dem gleichen 
Wahlvorschlag wie dem des gewählten Mitglieds die nächst- 
höchste Stimmenzahl erreicht hat. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet das Los. 
(5) Wird von einer Gruppe nur ein gültiger oder kein Wahlvor- 
schlag eingereicht, findet eine Mehrheitswahl ohne Bindung 
an vorgeschlagene Bewerber statt. 
(6) Ein Wahlberechtigter, der verschiedenen Gruppen angehört, 
ist nur in einer Gruppe wahlberechtigt. Er hat vor der Wahl 
eine Erklärung darüber abzugeben, welcher Gruppe er als 
Wahlberechtigter angehören will. 
(7) Die Wahlprüfung ist Sache des Senats. 
S_1l_Vorsitz ($ 10 HSchG) 
Der Große Senat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von 2 Jah- 
ren einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Rektor und 
Prorektor sind nicht wählbar. 
$_15_Einberufung 
Der Große Senat ist mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden 
einzuberufen. Er ist ferner einzuberufen, wenn der Rektor, der 
Senat oder ein Drittel der Mitglieder des Großen Senats es for- 
dern. Die Einladung zu der Sitzung und die Tagesordnung sind den 
Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzutei- 
len.
	        
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