(4) Sind mehrere Wahlvorschläge einer Gruppe eingereicht, so
sind als Mitglieder diejenigen Bewerber gewählt, die die
höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Beim Ausscheiden
eines gewählten Mitglieds rückt nach, wer auf dem gleichen
Wahlvorschlag wie dem des gewählten Mitglieds die nächst-
höchste Stimmenzahl erreicht hat. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
(5) Wird von einer Gruppe nur ein gültiger oder kein Wahlvor-
schlag eingereicht, findet eine Mehrheitswahl ohne Bindung
an vorgeschlagene Bewerber statt.
(6) Ein Wahlberechtigter, der verschiedenen Gruppen angehört,
ist nur in einer Gruppe wahlberechtigt. Er hat vor der Wahl
eine Erklärung darüber abzugeben, welcher Gruppe er als
Wahlberechtigter angehören will.
(7) Die Wahlprüfung ist Sache des Senats.
S_1l_Vorsitz ($ 10 HSchG)
Der Große Senat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von 2 Jah-
ren einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Rektor und
Prorektor sind nicht wählbar.
$_15_Einberufung
Der Große Senat ist mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden
einzuberufen. Er ist ferner einzuberufen, wenn der Rektor, der
Senat oder ein Drittel der Mitglieder des Großen Senats es for-
dern. Die Einladung zu der Sitzung und die Tagesordnung sind den
Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzutei-
len.