Zu $ 3 (Angehörige der Universität)
Herr Addicks beantragt, Abs. 2 und 3 zu streichen. Herr Kammere:
hierzu: eine Regelung im Sinne von Abs. 3 sei wegen S 5 Abs. %
HSchG nötig.
Herr Häcker weist darauf hin, daß den in Abs. 1 Ziff. 53 genannten
Personen nach dem Hochschulgesetz nicht das Recht der Selbstverwaltung
zustünde. Herr Kammerer hierzu: die vorgesehene Regelung
sei nicht als contra legem zu betrachten. Herr Güth: da das technische
und Verwaltungspersonal in den Organen vertreten sei, sollte
es dementsprechend auch die in Abs, 3 aufgezählten Pflichten haben.
Abs. 3 wird - in der gekürzten Fassung - einstimmig angenommen.
Zu Abs. 2: Herr Kammerer verweist auf $ 5 Abs. 2 HSchG. Die Regelung
sei jedoch im Hinblick auf den eben beschlossenen Abs. 3 entbehrlich.
Herr Güth möchte die Fassung 'dafür zu sorgen' durch 'Zusammenwirken'
ersetzen. Herr Hunken hält Abs. 2 für gefährlich, da man ihn für den
allgemeinen Ruhe- und Ordnungsparagraphen halten könne. Herr Runge
spricht sich für diesen Absatz aus als Vorsorge für kritische Situationen.
Es wird beschlossen Abs. 2 zu streichen (bei 2 Gegenstimmen und
1 Stimmenthaltung).
Zu $_3a (Verpflichtung auf die Grundordnung) - jetzt 5 4
Statt 'Mitglied' soll es 'Angehörige' heißen (vgl. $ 3). Herr Kammerer:
gedacht sei daran, jedem Universitätsangehörigen bei seinem
Eintritt unter Hinweis auf S$ 4 ein Exemplar der Grundordnung auszuhändigen.
Es wird darauf hingewiesen, daß die Grundordnung auch ohne
diesen Paragraphen verpflichtend ist (Herr Häcker), daß man sich
aber durch ihn vielleicht mehr gebunden fühle (Herr Spanka). Um klar
zustellen, daß die Grundordnung mit ihrem Erlaß für alle Angehörigen
und nicht nur für die Neueintretenden verpflichtend ist, wird auf
Antrag von Herrn Wagner folgende Formulierung beschlossen: Jeder Angehörige
der Universität ist verpflichtet, diese Grundordnung einzuhalten
(mit 1 Gegenstimme).
Herr Stute regt an, die Überschrift wegzulassen.