$_16_Grundordnun”sausschuß
Der Große Senat bildet einen Ausschuß für Fragen der Fort-
entwicklung der Grundordnung und zur Behandlung von Anträ-
gen von Mitgliedern der Universität auf Änderung der Grund-
ordnung.
S_17_Offentlichkeit
Der Große Senat tagt grundsätzlich hochschulöffentlich,.
Der Senat
S_18_Aufgaben ($ 11 HSchG)
(1) Der Senat entscheidet über alle Angelegenheiten der Uni-
versität, soweit sie nicht in der Grundordnung einem ande-
ren Organ, den Ständigen Einheiten für Forschung und Lehre
oder den Universitätseinrichtungen übertragen sind.
(2) Der Senat ist insbesondere zuständig für
1. Bildungs- und Hochschulpolitik
2. Hochschulreform als ständige Aufgabe
Überwachung und Koordination der Arbeiten der Fach-
bereiche
Genehmigung der Geschäftsordnungen der Fachbereiche
Ergänzung und Erweiterung des Lehrkörpers im enge-
ren Sinne im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat
und Genehmigung von Berufungsvorschlägen
Richtlinien für die Voraussetzungen zur Ernennung
von Mitgliedern des Lehrkörpers
Verleihung der Würde eines. Ehrendoktors, Ehrensena-
tors
8. Erlaß der Habilitations- und Promotionsordnungen
9. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
10. Entscheidung über Einrichtung und Aufhebung von
Studiengängen
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