(4) Im übrigen gelten die Vorschriften des 8 13 entsprechend.
(5) Der Rektor überprüft die Wahl.
8 20 Vorsitzender und Sitzungen
(1) Der Rektor ist Vorsitzender des Senats. Stellvertretender
Vorsitzender ist der Prorektor.
(2) Der Rektor soll den Senat wáhrend der Vorlesungszeit
einmal monatlich unter Angabe einer Tagesordnung
einberufen. Er hat ihn einzuberufen, wenn
5 Mitglieder oder ein Dekan auf BeschluB seiner
Fakultät dies verlangen.
(3) Der Senat oder sein Vorsitzender können bei der
Beratung einzelner Angelegenheiten Universitätsangehörige
oder Sachverständige hinzuziehen.
$ 21 Ausschüsse
(1) Der Senat kann beschlieBende und beratende Ausschüsse
bilden. Zu AusschuBmitgliedern kónnen
auch Universitátsangehórige bestellt werden, die
nicht dem Senat angehóren. /n beschlieBenden Ausschüssen
haben die AusschuBmitglieder, die nicht
dem Senat angehóren, nur beraitende Stimme.)
Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der Rektor. Er
kann mit Zustimmung des Senats den Vorsitz auf
den Prorektor oder ein Mitglied des Senats übertragen.
Der Rektor, der Prorektor und der Kanzler kónnen
auch an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen,
denen sie nicht als Mitglieder angehóren.
Die Zusammensetzung der Ausschüsse richtet sich
nach ihren Aufgaben. Auf Wunsch der einzelnen
Gruppen sind diese zu beteiligen.
Verwaltungsrat
S 22 Aufgaben
(1) Der Verwaltungsrat berát den Rektor und den Kanzler
in allen wichtigen Angelegenheiten der Universitát.
Der Verwaltungsrat bereitet die Planung für die
Entwicklung der Universität und die Zusammenarbeit
mit anderen Bildungseinrichtungen vor und
sorgt im Zusammenwirken mit den anderen Organen
der Universitát für einen wirtschaftlichen Einsatz der
für Lehre und Forschung bestimmten Mittel.
Der Verwaltungsrat beschlieBt in folgenden Angelegenheiten:
1. Aufstellung des Haushaltsvoranschlags,
2. Verteilung der der Universität zugewiesenen Mittel
und Stellen,
3. Entscheidungen über das Universitätsvermögen,
soweit sie über den Rahmen der laufenden Verwaltung
hinausgehen,
. Planung der baulichen Entwicklung,
. Entscheidung über Grundstücks- und Raumverteilung,
. ErlaB von Ordnungen Uber die Verwaltung und
Benutzung der Universitätseinrichtungen einschlieBlich
der Hausordnung.
(3) Der Senat und der Verwaltungsrat haben sich auf
Verlangen gegenseitig über ihre Tätigkeit zu informieren.!)'?)
8 23 Mitglieder
(1) Dem Verwaltungsrat gehóren an:
1. der Rektor,
2. der Kanzler,
3. 4 vom Senat auf vier Jahre zu wáhlende Mitglieder.
(2) Von den Mitgliedern nach Abs.1 Nr.3 müssen 2
ordentliche Professoren, eines Dozent und eines Anehóriger
des Lehrkórpers nach $53 Abs.2 Nr. 2—4
den in Abs.1 Nr.S3 bezeichneten Mitgliedern
let jedes Jahr ein Mitglied aus; Wiederwahl ist
An den Sitzungen des Verwaltungsrats sind ein Verder
Studentenschaft und ein Vertreter des
echnischen und Verwaltungspersonals zur Teilime
mit beratender Stimme berechtigt." Sie wer-‚om
Senat aus seinen Mitgliedern für die Dauer
s Jahres gewählt. Der Vertreter der Studentenchaft
wird auf Vorschlag des beschlußfassenden
gans der Studentenschaft aus den studentischen
liedern des Senats gewáhlt.
$ 24 Vorsitzender und Sitzungen
Der Rektor ist Vorsitzender des Verwaltungsrats. Der
Stellvertreter wird vom Verwaltungsrat gewáhlt.
) Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden in der
Regel monatlich unter Angabe einer Tagesordnung
einberufen. Er ist einzuberufen, wenn der Senat, ein
Mitglied oder ein beratendes Mitglied des Verwaltungsrats
es verlangen.
(3) Der Verwaltungsrat oder sein Vorsitzender kónnen
zu der Beratung einzelner Angelegenheiten Angehórige
der Universität oder Sachverständige hinzuziehen.
Der Kanzler
§ 25 Aufgaben
Der Kanzler ist Leiter der Wirtschafts- und Personalverwaltung
und vertritt insoweit die Universitat. Er erledigt
in diesem Bereich in eigener Zuständigkeit die Geschäfte
der laufenden Verwaltung, wobei er zu ständiger
Koordinierung mit dem Rektor verpflichtet ist. In wichtigen
Angelegenheiten handelt er im Benehmen mit dem
Verwaltungsrat. Er informiert den Rektor und den Verwaltungsrat
regelmäßig über seine Geschäftsführung
und erteilt dem Senat auf dessen Verlagen über sie
Auskunft,
$ 26 Bestellung und Vertretung
(1) Der Kanzler ist Beamter auf Zeit. Er wird auf Grund
eines gemeinsamen Vorschlags des Kultusministeriums
und des Senats vom Ministerpräsidenten ernannt.!)")
Der Senat beschließt über den Vorschlag
nach Anhörung des Verwaltungsrats in geheimer
Abstimmung. Der Kanzler soll die Befähigung zum
Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst
haben.
(2) Die Amtszeit des Kanzlers beträgt 8 Jahre, bei unmittelbarer
Wiederernennung jeweils 12 Jahre.'?)
(8) Der Stellvertreter des Kanzlers wird vom Kultusministerium
bestellt, Der Senat hat ein Vorschlagsrecht.
Er beschlieBt über den Vorschlag nach Anhórung
des Verwaltungsrats und des Kanzlers in geheimer
Abstimmung.')'?) Der Stellvertreter des Kanzlers muB
die Befáhigung zum Richteramt oder zum hóheren
Verwaltungsdienst haben, wenn nicht der Kanzler
diese Befáhigung hat.