(4) Im übrigen gelten die Vorschriften des 8 13 entspre-
chend.
(5) Der Rektor überprüft die Wahl.
8 20 Vorsitzender und Sitzungen
(1) Der Rektor ist Vorsitzender des Senats. Stellvertre-
tender Vorsitzender ist der Prorektor.
(2) Der Rektor soll den Senat wáhrend der Vorlesungs-
zeit einmal monatlich unter Angabe einer Tagesord-
nung einberufen. Er hat ihn einzuberufen, wenn
5 Mitglieder oder ein Dekan auf BeschluB seiner
Fakultät dies verlangen.
(3) Der Senat oder sein Vorsitzender können bei der
Beratung einzelner Angelegenheiten Universitätsan-
gehörige oder Sachverständige hinzuziehen.
$ 21 Ausschüsse
(1) Der Senat kann beschlieBende und beratende Aus-
schüsse bilden. Zu AusschuBmitgliedern kónnen
auch Universitátsangehórige bestellt werden, die
nicht dem Senat angehóren. /n beschlieBenden Aus-
schüssen haben die AusschuBmitglieder, die nicht
dem Senat angehóren, nur beraitende Stimme.)
Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der Rektor. Er
kann mit Zustimmung des Senats den Vorsitz auf
den Prorektor oder ein Mitglied des Senats übertra-
gen. Der Rektor, der Prorektor und der Kanzler kón-
nen auch an den Sitzungen der Ausschüsse teilneh-
men, denen sie nicht als Mitglieder angehóren.
Die Zusammensetzung der Ausschüsse richtet sich
nach ihren Aufgaben. Auf Wunsch der einzelnen
Gruppen sind diese zu beteiligen.
Verwaltungsrat
S 22 Aufgaben
(1) Der Verwaltungsrat berát den Rektor und den Kanz-
ler in allen wichtigen Angelegenheiten der Universi-
tát. Der Verwaltungsrat bereitet die Planung für die
Entwicklung der Universität und die Zusammenar-
beit mit anderen Bildungseinrichtungen vor und
sorgt im Zusammenwirken mit den anderen Organen
der Universitát für einen wirtschaftlichen Einsatz der
für Lehre und Forschung bestimmten Mittel.
Der Verwaltungsrat beschlieBt in folgenden Angele-
genheiten:
1. Aufstellung des Haushaltsvoranschlags,
2. Verteilung der der Universität zugewiesenen Mit-
tel und Stellen,
3. Entscheidungen über das Universitätsvermögen,
soweit sie über den Rahmen der laufenden Ver-
waltung hinausgehen,
. Planung der baulichen Entwicklung,
. Entscheidung über Grundstücks- und Raumvertei-
lung,
. ErlaB von Ordnungen Uber die Verwaltung und
Benutzung der Universitätseinrichtungen ein-
schlieBlich der Hausordnung.
(3) Der Senat und der Verwaltungsrat haben sich auf
Verlangen gegenseitig über ihre Tätigkeit zu infor-
mieren.!)'?)
8 23 Mitglieder
(1) Dem Verwaltungsrat gehóren an:
1. der Rektor,
2. der Kanzler,
3. 4 vom Senat auf vier Jahre zu wáhlende Mitglie-
der.
(2) Von den Mitgliedern nach Abs.1 Nr.3 müssen 2
ordentliche Professoren, eines Dozent und eines An-
ehóriger des Lehrkórpers nach $53 Abs.2 Nr. 2—4
den in Abs.1 Nr.S3 bezeichneten Mitgliedern
let jedes Jahr ein Mitglied aus; Wiederwahl ist
An den Sitzungen des Verwaltungsrats sind ein Ver-
der Studentenschaft und ein Vertreter des
echnischen und Verwaltungspersonals zur Teil-
ime mit beratender Stimme berechtigt." Sie wer-
‚om Senat aus seinen Mitgliedern für die Dauer
s Jahres gewählt. Der Vertreter der Studenten-
chaft wird auf Vorschlag des beschlußfassenden
gans der Studentenschaft aus den studentischen
liedern des Senats gewáhlt.
$ 24 Vorsitzender und Sitzungen
Der Rektor ist Vorsitzender des Verwaltungsrats. Der
Stellvertreter wird vom Verwaltungsrat gewáhlt.
) Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden in der
Regel monatlich unter Angabe einer Tagesordnung
einberufen. Er ist einzuberufen, wenn der Senat, ein
Mitglied oder ein beratendes Mitglied des Verwal-
tungsrats es verlangen.
(3) Der Verwaltungsrat oder sein Vorsitzender kónnen
zu der Beratung einzelner Angelegenheiten Angehó-
rige der Universität oder Sachverständige hinzuzie-
hen.
Der Kanzler
§ 25 Aufgaben
Der Kanzler ist Leiter der Wirtschafts- und Personalver-
waltung und vertritt insoweit die Universitat. Er erledigt
in diesem Bereich in eigener Zuständigkeit die Ge-
schäfte der laufenden Verwaltung, wobei er zu ständiger
Koordinierung mit dem Rektor verpflichtet ist. In wich-
tigen Angelegenheiten handelt er im Benehmen mit dem
Verwaltungsrat. Er informiert den Rektor und den Ver-
waltungsrat regelmäßig über seine Geschäftsführung
und erteilt dem Senat auf dessen Verlagen über sie
Auskunft,
$ 26 Bestellung und Vertretung
(1) Der Kanzler ist Beamter auf Zeit. Er wird auf Grund
eines gemeinsamen Vorschlags des Kultusministeri-
ums und des Senats vom Ministerpräsidenten er-
nannt.!)") Der Senat beschließt über den Vorschlag
nach Anhörung des Verwaltungsrats in geheimer
Abstimmung. Der Kanzler soll die Befähigung zum
Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst
haben.
(2) Die Amtszeit des Kanzlers beträgt 8 Jahre, bei un-
mittelbarer Wiederernennung jeweils 12 Jahre.'?)
(8) Der Stellvertreter des Kanzlers wird vom Kultusmini-
sterium bestellt, Der Senat hat ein Vorschlagsrecht.
Er beschlieBt über den Vorschlag nach Anhórung
des Verwaltungsrats und des Kanzlers in geheimer
Abstimmung.')'?) Der Stellvertreter des Kanzlers muB
die Befáhigung zum Richteramt oder zum hóheren
Verwaltungsdienst haben, wenn nicht der Kanzler
diese Befáhigung hat.