8 40 Studienkommissionen
(1) Für jede Studienrichtung wird eine Studienkommission
gebildet, deren Aufgabe es ist,
1. Studienpláne (Angebot und Zeitablauf der Lehrveranstaltungen),
. Bestimmungen über eventuelle praktische Tátigkeiten,
3. Empfehlungen über die Lehrmethoden,
4. Vorschláge für Ordnungen über die akademischen
Zwischen- und AbschluBprüfungen
zu erarbeiten.
(2) Wenn die zustàndigen Fakultáten innerhalb von
4 Wochen keinen Einspruch einlegen, gilt der Vorschlag
der Studienkommission als Fakultätsbeschluß.
Über Einsprüche entscheidet eine gemeinsame
Versammlung der zuständigen Fakultäten und
der betroffenen Universitätslehrer auch aus anderen
Fachbereichen. Im Zweifelsfalle entscheidet der
Senat, welche Fachbereiche für eine Studienrichtung
zuständig sind.
) Die Studienkommissionen setzen sich zu gleichen
Teilen aus sachkundigen Vertretern der Universitätslehrer
nach 853 Abs. 1, der übrigen Angehörigen
des Lehrkörpers nach 853 Abs. 2 und aus Vertretern
der Studentenschaft zusammen. Ihre Mitglieder werden
von einer gemeinsamen Versammlung der zuständigen
Fakultäten, erweitert um alle Universitätslehrer,
die an der jeweiligen Studienrichtung beteiligt
sind, gewählt.
8 41 Schlichtungsverfahren im Fachbereich
Zur gütlichen Beilegung von Auseinandersetzungen zwischen
Mitgliedern eines Fachbereichs wählt die Fakultät
einen Vertrauensmann, der möglichst nicht Mitglied der
Fakultät ist. Gelingt diesem eine Einigung nicht, dann
kann der Schlichtungsausschuß der Universität angerufen
werden.
Universitätseinrichtungen
$ 42 Zuordnung, Bildung, Veränderung und Aufhebung
(1) Universitätseinrichtungen im Sinne dieser Grundordnung
sind Institute und zentrale Einrichtungen.
(2) Die zentralen Einrichtungen sind dem Senat zugeordnet.
Die Institute sind einem bestimmten Fachbereich
zugeordnet. Die Zuordnung der Institute kann
im Einvernehmen der beteiligten Fachbereiche und
bei Zustimmung der betroffenen Institute geändert
werden. Dabei ist die Zustimmung des Senats und
des Verwaltungsrats erforderlich.
Die Bildung, Veränderung und Aufhebung von Instituten
kann von diesen über den zuständigen Fachbereich
oder von dem zuständigen Fachbereich
selbst beim Senat und Verwaltungsrat beantragt
werden.
$ 43 Gliederung der Institute
(1) Die Instituten haben folgende Organe:
1. die Institutsversammlung,
2. den Institutsausschuß,
3. den Institutsvorstand,
4. den geschäftsführenden Direktor.
(2) Die Institutsversammlung besteht aus
1. allen hauptamtlich in dem Institut tätigen Angehörigen
des Lehrkörpers,
. bis zu 2 gewáhlten Vertretern des in dem Institut
tátigen technischen und Verwaltungspersonals
auf dessen Wunsch, sofern Angehórige beider
Gruppen vorhanden sind,
. auf Wunsch der an dem Institut arbeitenden Studenten
oder einer beteiligten Fachschaft bis zu 2
von der zustándigen Fachschaft bestátigten Studenten.
Die Institutsversammlung ist beim ErlaB der Institutsordnung
entsprechend § 44 Abs. 1 und 4 und bei der
Bestellung und Abberufung von Abteilungsleitern
entsprechend 8S 44 Abs. 3 zu beteiligen.
Der InstitutsausschuB besteht aus
1. dem Institutsvorstand,
2. gewáhlten Vertretern:
a) der am Institut hauptamtlich tätigen Angehôrigen
des Lehrkôrpers nach 853 Abs.1 Nr.2
a—c und Abs. 2 Nr. 2—4,
b) des am Institut tätigen technischen und Verwaltungspersonals,
sofern Angehôrige beider
Gruppen vorhanden sind,
c) auf Wunsch der am Institut arbeitenden Studenten
oder einer beteiligten Fachschaft von
der zuständigen Fachschaft bestätigte Studenten.
Die Anzahl der gewählten Vertreter ist so groB wie
die Zahl der Mitglieder des Institutsvorstands. Jede
der drei in Nr. 2 genannten Gruppen muß auf ihren
Wunsch vertreten sein. Das Nähere regelt die Institutsordnung.
Der Institutsausschuß berät den Institutsvorstand in
grundsätzlichen Wirtschafts- und Personalangelegenheiten.
Die Institutsversammlung kann beschließen,
daß der Institutsausschuß beschließende Funktion
hat. Dieser Beschluß ist nur mit der Mehrheit
der Stimmen der Mitglieder des Institutsvorstands
möglich. Stimmt der Institutsvorstand nicht zu, so
hat er seine Ablehnung in der Fakultät zu begründen.
In Instituten, in denen der Institutsvorstand aus
weniger als 3 Mitgliedern besteht, ist die Fakultät,
der das Institut zugeordnet ist, für die grundsätzlichen
Wirtschafts- und Personalangelegenheiten zuständig.
Der Institutsvorstand besteht aus
1. den am Institut tätigen ordentlichen Professoren
und, soweit vorhanden,
2. den mit der Leitung einer Abteilung des Instituts
beauftragten Universitátslehrern und sonstigen
Beamten und Angestellten.
Die Mitgliedschaft in mehr als einem Institutsvorstand
bedarf der Zustimmung der zustàndigen
Fakultät.
In der Institutsordnung kann vorgesehen werden,
daB der Institutsvorstand einen engeren Vorstand
wáhlen kann. Diesem engeren Vorstand müssen
mindestens zur Hälfte Universitätslehrer angehören.
Der Institutsvorstand leitet das Institut und ist für die
Arbeit des Instituts verantwortlich. In den Instituten,
in denen der Institutsausschuß beratende Funktionen
hat, trifft der Institutsvorstand die Entscheidungen
über die grundsätzlichen Wirtschafts- und
Personalangelegenheiten in Anwesenheit des Institutsausschusses.
Der Institutsvorstand beruft jährlich eine Vollversammlung
aller Institutsangehórigen und der am Institut
tátigen Studenten ein. Dabei findet eine Aus-9