sprache über den Jahresbericht statt, den der Institutsvorstand
zwei Wochen vorher zur Einsicht auslegt.
Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu
fertigen.
(5) In jedem Institut mu8 ein Mitglied des Institutsvorstands
für die laufende Gescháftsführung verantwortlich
sein. Dieser gescháftsführende Direktor
wird vom Institutsvorstand gewáhlt.
8 44 Institutsordnungen
(1) Für jedes Institut muB vom Verwaltungsrat eine Institutsordnung
(Verwaltungs- und Benutzungsordnung)
erlassen werden. Dabei ist die Institutsversammlung
für die BeschluBfassung über die Vorlage der Institutsordnung
an den Verwaltungsrat zustándig. Der
Vorschlag für die Institutsordnung wird vom Institutsvorstand
ausgearbeitet. Für das Verfahren zum
Erlaß der Ordnungen gilt 8 87.
In der Institutsordnung ist festzulegen, ob das Institut
kollegial oder turnusmäßig wechselnd geleitet
wird. Bei turnusmäßig wechselnder Leitung wird die
verantwortliche Geschäftsführung von den Mitgliedern
des Institutsvorstands wechselnd wahrgenommen.
Bei kollegialer Leitung ist stets das ganze Gremium
für die Geschäftsführung verantwortlich, ein
Mitglied wird mit der Führung der laufenden Geschäfte
beauftragt ($ 43 Abs. 5). Die Institutsordnung
regelt das weitere sowie die Zusammensetzung des
Institutsausschusses nach $ 43 Abs. 3 Nr. 2. Sie hat
festzulegen, daß das Institut eine Einheit darstellt,
an deren Lehr- und Forschungsaufgaben alle Angehörigen
mitzuarbeiten haben. Sie muß ferner bestimmen,
daß die aus Haushaltsmitteln beschafften Einrichtungen
grundsätzlich allen Institutsangehörigen
zur Verfügung stehen.
In der Institutsordnung kann die Bildung von Abteilungen
vorgesehen werden. Die Fakultät bestätigt
auf Vorschlag des Institutsvorstands die. Bestellung
und Abberufung von Abteilungsleitern. Eine Stellungnahme
der Institutsversammlung ist dem Vorschlag
an die Fakultät beizufügen.
Eine Änderung der Institutsordnung kann bei der
Neuberufung eines Universitätslehrers nach $853
Abs. 1 Nr. 1 von der zuständigen Fakultät beim Verwaltungsrat
beantragt werden. Eine Stellungnahme
der Institutsversammlung ist dem Antrag beizufügen.
8 45 Zentrale Universitátseinrichtungen
(1) Die Leiter der zentralen Universitátseinrichtungen
werden vom Senat bestellt. Für die Bestellung und
Abberufung von Abteilungsleitern gilt $844 Abs.3
entsprechend.
(2) Der Verwaltungsrat erláBt für diese Einrichtungen
besondere Verwaltungs- und Benutzungsordnungen.
Bei der Ausarbeitung der Benutzungsordnungen wirken
mehr Vertreter der Benutzer mit als Vertreter
der Einrichtungen. Die Vertreter der Benutzer bestimmt
der Senat. Im übrigen gilt für das Verfahren
887.
Verfahrensvorschriften
§ 46 Öffentlichkeit und Geltungsbereich
(1) Alle Gremien der Selbstverwaltung tagen, soweit das
Hochschulgesetz nichts anderes bestimmt, hochschulöffentlich.
Ausnahmen können von dem jeweiligen
Gremium mit einfacher Mehrheit beschlossen
werden. Bei der Behandlung von Fragen, bei denen
nach 851 die an den Sitzungen Beteiligten zur Verschwiegenheit
und zur Geheimhaltung verpflichtet
sind, ist die Hochschulöffentlichkeit auszuschließen.
) Sofern die Grundordnung nichts anderes vorsieht,
gelten die Vorschriften der 88 47—52 für alle Organe
und Gremien, in denen Entscheidungen bzw. Wahlen
von mehr als einem Mitglied getroffen oder in denen
Wahlen bzw. Abstimmungen stattfinden.
$ 47 BeschluBfähigkeit
(1)
8
(2)
Die Kollegialorgane sind beschluBfáhig, wenn die
Sitzung ordnungsgemáB einberufen und mindestens
die Hálfte aller Mitglieder anwesend ist.
Eine Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn die entsprechenden
Vorschriften der Grundordnung oder
die der Geschäftsordnungen eingehalten worden
sind.
§ 48 Abstimmung
(1)
(2)
(3)
(4)
In der Regel wird offen abgestimmt. Auf Verlangen
eines Mitglieds ist geheim oder namentlich abzustimmen.
Die geheime Abstimmung hat Vorrang.
Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen
der anwesenden Mitglieder gefaBt. Der Vorsitzende
stimmt mit ab. Stimmenthaltungen gelten als
Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende
den Ausschlag. Abs. 2 gilt nur für den GroBen
Senat, den Senat und den Verwaltungsrat.
Die Mitglieder der Kollegialorgane sind an Auftráge
und Weisungen nicht gebunden.
in allen Gremien müssen die Vertreter einer Gruppe
dieser angehören.
§ 49 Befangenheit
(1)
(1)
(2)
(3)
Ein Mitglied eines Kollegialorgans darf an der Behandlung
einer Angelegenheit weder beratend noch
entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm
selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren
persónlichen Vorteil oder Nachteil bringen kann:
1. dem Ehegatten, früheren Ehegatten oder dem
Verlobten,
2. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis
zum dritten Grade Verwandten oder einen durch
Annahme an Kindes Statt Verbundenen,
3. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis
zum zweiten Grade Verschwágerten,
4. einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen
Person.!)!5)
Bei BeschluBfassungen über personelle Angelegenheiten
soll sich ein Mitglied als befangen betrachten,
das für sich selbst eine gleiche Stellung anstrebt.
Für den Rektor und den Kanzler gelten die Abs. 1
und 2 sinngemäß.
8 50 Niederschriften
(1)
Über die Verhandlungen der Kollegialorgane sind
Niederschriften anzufertigen. Diese müssen Tag und
Ort der Sitzung, die Zahl der Anwesenden und die
Namen der abwesenden Mitglieder, die Namen der
übrigen Mitwirkenden, die behandelten Gegenstände,
die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis
ersehen lassen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden
und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Die Tagesordnung und die Niederschriften der Sitzungen
des Großen Senats, des Senats und des beschlußfassenden
Organs’ der Studentenschaft werden
jeweils an alle Einrichtungen der Universität,
die der Fakultäten an die ihr zugeordneten Einrichtungen
sowie an den Rektor und den Kanzler verschickt.
Der Verwaltungsrat leitet seine Beschlußprotokolle
an alle Einrichtungen der Universität. Der
Teil der Niederschriften bzw. Beschlußprotokolle,
bei deren Erörterung die Hochschulöffentlichkeit