Die Privatdozenten und außerplanmäßigen Professoren,
die Universitätsdozenten, die Abteilungsvorsteher und
Wissenschaftlichen Räte
8 67 Privatdozenten
(1) Die Fakultät verleiht den Personen, die sich in ihrem
Bereich habilitiert oder umhabilitiert haben, auf An-
trag die mit dem Recht zur Führung der Bezeich-
nung ,Privatdozent" verbundene Lehrbefugnis. Die
Tátigkeit eines Privatdozenten in seinem Fachbe-
reich an der Universität kann die Fakultät nur dann
versagen, wenn durch sie ein ordnungsgemäßer
Lehr- und Forschungsbetrieb erheblich beeinträch-
tigt würde.
(2) Privatdozenten sind berechtigt und verpflichtet, in
ihrem Fachgebiet Lehrveranstaltungen von in der
Regel mindestens 2 Semesterwochenstunden durch-
zuführen.
(3) Die Lehrverpflichtung erlischt mit der Vollendung
des 65. Lebensjahres. Auf seinen Antrag kann der
Privatdozent mit Ablauf des 62. Lebensjahres von
der Fakultät von seiner Lehrverpflichtung befreit
werden. Er wirkt danach in der Selbstverwaltung
nicht mehr mit Stimmrecht mit.
S8 68 Außerplanmäßige Professoren, Universitätsdozen-
ten, Abteilungsvorsteher und Wissenschaftliche
Räte
Die außerplanmäßigen Professoren, die Universitätsdo-
zenten, die Abteilungsvorsteher und die Wissenschaft-
lichen Räte werden auf Antrag der zuständigen Fakultät
vom Senat?) zur Ernennung vorgeschlagen. Die zustän-
dige Fakultät hat bei Anträgen auf Ernennung von
außerplanmäßigen Professoren, Abteilungsvorstehern
und Wissenschaftlichen Räten gutachtliche Äußerungen
von zwei Lehrstuhlinhabern anderer Universitäten über
die Lehrstuhlreife mit vorzulegen.
Die Honorarprofessoren, Lehrbeauftragten, Gastprofes-
soren und Gastdozenten
8 69 Honorarprofessoren
Zum Honorarprofessor kann bestellt werden, wer auf
einem bestimmten Wissenschaftsgebiet den Anforderun-
gen entspricht, die an Lehrstuhlinhaber gestellt werden.
Auf Antrag der zustándigen Fakultát beschlieBt der
Senat den Ernennungsvorschlag.
Der Rektor erteilt im Benehmen mit dem Verwaltungsrat
auf Antrag einer Fakultát an Personen, die ein be-
stimmtes wissenschaftliches Gebiet in Vorlesungen und
Übungen angemessen zu vertreten in der Lage sind,
befristete Lehrauftráge.
$ 70 Lehrbeauftragte
§ 71 Gastprofessoren und Gastdozenten
Der Rektor verpflichtet im Benehmen mit dem Verwal-
tungsrat auf Antrag einer Fakultät jeweils für einen im
voraus begrenzten Zeitraum Personen als Gastprofesso-
ren oder Gastdozenten.
Die Angehörigen des Lehrkörpers im weiteren Sinne
$ 72 Akademische Räte
(1) Zur selbständigen Durchführung von wissenschaft-
lichen Aufgaben in Lehre und Forschung und deren
Organisation können Akademische Räte ernannt
werden. Der Senat stellt auf Vorschlag der zuständi-
gen Fakultät den Ernennungsantrag.
(2) Es können ihnen von ihrer Fakultät Lehrveranstal-
tungen im Rahmen des Studienplans übertragen
werden. Insoweit haben sie dieselben Rechte wie
die Universitátslehrer. In welchem Umfang und an
welchen Aufgaben sie selbständig Forschungsvorha-
ben in Instituten durchführen können, entscheidet
der Institutsvorstand. Der Institutsvorstand überträgt
ihnen Dienstaufgaben in Lehre, Forschung und Ver-
waltung. Insoweit sind sie an Weisungen gebunden.
(3) Strebt ein Akademischer Rat die Promotion oder die
Habilitation an, so soll ihm dafür in angemessenem
Umfang Gelegenheit zur Durchführung gegeben
werden.
§ 73 Wissenschaftliche Angestelite
(1) Die wissenschaftlichen Angestellten sind Mitarbeiter
in den Universitatseinrichtungen, denen sie zugeteilt
sind. Sie unterstützen die ihnen vorgesetzten Univer-
sitätslehrer in der Forschung. Sie können von den
ihnen vorgesetzten Universitätslehrern angewiesen
werden, mit deren Anleitung Lehrveranstaltungen
durchzuführen. Es können ihnen im Einvernehmen
mit dem Institutsvorstand von ihrer Fakultät Lehrver-
anstaltungen im Rahmen des Studienplans übertra-
gen werden. Insoweit haben sie dieselben Rechte
wie die Universitätslehrer. In der Forschung sind sie
an die Weisungen des Institutsvorstands gebunden.
(2) Der wissenschaftliche Angestellte ist zur eigenen
wissenschaftlichen Arbeit und Fortbildung verpflich-
tet. Strebt er die Promotion oder die Habilitation an, so
soll ihm dafür in angemessenem Umfang Gelegen-
heit und Zeit zur Durchführung gegeben werden.?!)
8 74 Oberassistenten und Oberingenieure
Oberassistenten und Oberingenieure sind Mitarbeiter in
den Fachbereichen. Es können ihnen von ihrer Fakultät
Lehrveranstaltungen übertragen werden. Insoweit haben
sie dieselben Rechte wie die Universitätslehrer. In wel-
chem Umfang sie selbständig Forschungsvorhaben in
Instituten durchführen können, entscheidet der Instituts-
vorstand im InstitutsausschuB. In diesen Fallen gilt § 54
Abs. 2, 3 und 5 entsprechend.
Vom Institutsvorstand werden ihnen bestimmte Dienst-
aufgaben übertragen. Insoweit sind sie an Weisungen
gebunden.
8 75 Wissenschaftliche Assistenten
(1) Die Wissenschaftlichen Assistenten sind Mitarbeiter
in den Fachbereichen. Sie sind zur eigenen wissen-
schaftlichen Arbeit und Fortbildung verpflichtet.
Dazu ist ihnen in angemessenen Umfang Zeit und
Gelegenheit zu geben (Assistentenordnung). Sie
unterstützen Universitátslehrer, soweit sie solchen
vom Institutsvorstand oder der Fakultát zugeordnet
sind, in den Aufgaben, die sich aus deren Stellung
als Universitátslehrer ergeben. Sie kónnen von dem
Universitátslehrer, dem sie zugeordnet sind, ange-
wiesen werden, mit dessen Anleitung Lehrveranstal-
tungen durchzuführen. Es können ihnen von der
Fakultät Lehrveranstaltungen im Rahmen des Stu-
dienplans übertragen werden. Insoweit haben sie
dieselben Rechte wie die Universitätslehrer.
(2) In welchem Umfang und an welchen Aufgaben sie
selbständig Forschungsvorhaben in Instituten durch-
führen können, entscheidet der Institutsvorstand.
Der Institutsvorstand kann ihnen Dienstaufgaben in
Lehre und Forschung sowie deren Organisation
übertragen. Insoweit sind sie an Weisungen gebun-
den. Wissenschaftlichen Assistenten, die dem Fach-
bereich zugeordnet sind, können von diesem Dienst-
aufgaben in Lehre und Forschung sowie deren
Organisation übertragen werden. Inseweit sind sie
an Weisungen gebunden. Der Senat, die Fakultät
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