Full text: Grundordnung der Universität Stuttgart (1969)

  
Die Privatdozenten und außerplanmäßigen Professoren, 
die Universitätsdozenten, die Abteilungsvorsteher und 
Wissenschaftlichen Räte 
8 67 Privatdozenten 
(1) Die Fakultät verleiht den Personen, die sich in ihrem 
Bereich habilitiert oder umhabilitiert haben, auf An- 
trag die mit dem Recht zur Führung der Bezeich- 
nung ,Privatdozent" verbundene Lehrbefugnis. Die 
Tátigkeit eines Privatdozenten in seinem Fachbe- 
reich an der Universität kann die Fakultät nur dann 
versagen, wenn durch sie ein ordnungsgemäßer 
Lehr- und Forschungsbetrieb erheblich beeinträch- 
tigt würde. 
(2) Privatdozenten sind berechtigt und verpflichtet, in 
ihrem Fachgebiet Lehrveranstaltungen von in der 
Regel mindestens 2 Semesterwochenstunden durch- 
zuführen. 
(3) Die Lehrverpflichtung erlischt mit der Vollendung 
des 65. Lebensjahres. Auf seinen Antrag kann der 
Privatdozent mit Ablauf des 62. Lebensjahres von 
der Fakultät von seiner Lehrverpflichtung befreit 
werden. Er wirkt danach in der Selbstverwaltung 
nicht mehr mit Stimmrecht mit. 
S8 68 Außerplanmäßige Professoren, Universitätsdozen- 
ten, Abteilungsvorsteher und Wissenschaftliche 
Räte 
Die außerplanmäßigen Professoren, die Universitätsdo- 
zenten, die Abteilungsvorsteher und die Wissenschaft- 
lichen Räte werden auf Antrag der zuständigen Fakultät 
vom Senat?) zur Ernennung vorgeschlagen. Die zustän- 
dige Fakultät hat bei Anträgen auf Ernennung von 
außerplanmäßigen Professoren, Abteilungsvorstehern 
und Wissenschaftlichen Räten gutachtliche Äußerungen 
von zwei Lehrstuhlinhabern anderer Universitäten über 
die Lehrstuhlreife mit vorzulegen. 
Die Honorarprofessoren, Lehrbeauftragten, Gastprofes- 
soren und Gastdozenten 
8 69 Honorarprofessoren 
Zum Honorarprofessor kann bestellt werden, wer auf 
einem bestimmten Wissenschaftsgebiet den Anforderun- 
gen entspricht, die an Lehrstuhlinhaber gestellt werden. 
Auf Antrag der zustándigen Fakultát beschlieBt der 
Senat den Ernennungsvorschlag. 
Der Rektor erteilt im Benehmen mit dem Verwaltungsrat 
auf Antrag einer Fakultát an Personen, die ein be- 
stimmtes wissenschaftliches Gebiet in Vorlesungen und 
Übungen angemessen zu vertreten in der Lage sind, 
befristete Lehrauftráge. 
$ 70 Lehrbeauftragte 
§ 71 Gastprofessoren und Gastdozenten 
Der Rektor verpflichtet im Benehmen mit dem Verwal- 
tungsrat auf Antrag einer Fakultät jeweils für einen im 
voraus begrenzten Zeitraum Personen als Gastprofesso- 
ren oder Gastdozenten. 
Die Angehörigen des Lehrkörpers im weiteren Sinne 
$ 72 Akademische Räte 
(1) Zur selbständigen Durchführung von wissenschaft- 
lichen Aufgaben in Lehre und Forschung und deren 
Organisation können Akademische Räte ernannt 
werden. Der Senat stellt auf Vorschlag der zuständi- 
gen Fakultät den Ernennungsantrag. 
(2) Es können ihnen von ihrer Fakultät Lehrveranstal- 
tungen im Rahmen des Studienplans übertragen 
werden. Insoweit haben sie dieselben Rechte wie 
die Universitátslehrer. In welchem Umfang und an 
welchen Aufgaben sie selbständig Forschungsvorha- 
ben in Instituten durchführen können, entscheidet 
der Institutsvorstand. Der Institutsvorstand überträgt 
ihnen Dienstaufgaben in Lehre, Forschung und Ver- 
waltung. Insoweit sind sie an Weisungen gebunden. 
(3) Strebt ein Akademischer Rat die Promotion oder die 
Habilitation an, so soll ihm dafür in angemessenem 
Umfang Gelegenheit zur Durchführung gegeben 
werden. 
§ 73 Wissenschaftliche Angestelite 
(1) Die wissenschaftlichen Angestellten sind Mitarbeiter 
in den Universitatseinrichtungen, denen sie zugeteilt 
sind. Sie unterstützen die ihnen vorgesetzten Univer- 
sitätslehrer in der Forschung. Sie können von den 
ihnen vorgesetzten Universitätslehrern angewiesen 
werden, mit deren Anleitung Lehrveranstaltungen 
durchzuführen. Es können ihnen im Einvernehmen 
mit dem Institutsvorstand von ihrer Fakultät Lehrver- 
anstaltungen im Rahmen des Studienplans übertra- 
gen werden. Insoweit haben sie dieselben Rechte 
wie die Universitätslehrer. In der Forschung sind sie 
an die Weisungen des Institutsvorstands gebunden. 
(2) Der wissenschaftliche Angestellte ist zur eigenen 
wissenschaftlichen Arbeit und Fortbildung verpflich- 
tet. Strebt er die Promotion oder die Habilitation an, so 
soll ihm dafür in angemessenem Umfang Gelegen- 
heit und Zeit zur Durchführung gegeben werden.?!) 
8 74 Oberassistenten und Oberingenieure 
Oberassistenten und Oberingenieure sind Mitarbeiter in 
den Fachbereichen. Es können ihnen von ihrer Fakultät 
Lehrveranstaltungen übertragen werden. Insoweit haben 
sie dieselben Rechte wie die Universitätslehrer. In wel- 
chem Umfang sie selbständig Forschungsvorhaben in 
Instituten durchführen können, entscheidet der Instituts- 
vorstand im InstitutsausschuB. In diesen Fallen gilt § 54 
Abs. 2, 3 und 5 entsprechend. 
Vom Institutsvorstand werden ihnen bestimmte Dienst- 
aufgaben übertragen. Insoweit sind sie an Weisungen 
gebunden. 
8 75 Wissenschaftliche Assistenten 
(1) Die Wissenschaftlichen Assistenten sind Mitarbeiter 
in den Fachbereichen. Sie sind zur eigenen wissen- 
schaftlichen Arbeit und Fortbildung verpflichtet. 
Dazu ist ihnen in angemessenen Umfang Zeit und 
Gelegenheit zu geben (Assistentenordnung). Sie 
unterstützen Universitátslehrer, soweit sie solchen 
vom Institutsvorstand oder der Fakultát zugeordnet 
sind, in den Aufgaben, die sich aus deren Stellung 
als Universitátslehrer ergeben. Sie kónnen von dem 
Universitátslehrer, dem sie zugeordnet sind, ange- 
wiesen werden, mit dessen Anleitung Lehrveranstal- 
tungen durchzuführen. Es können ihnen von der 
Fakultät Lehrveranstaltungen im Rahmen des Stu- 
dienplans übertragen werden. Insoweit haben sie 
dieselben Rechte wie die Universitätslehrer. 
(2) In welchem Umfang und an welchen Aufgaben sie 
selbständig Forschungsvorhaben in Instituten durch- 
führen können, entscheidet der Institutsvorstand. 
Der Institutsvorstand kann ihnen Dienstaufgaben in 
Lehre und Forschung sowie deren Organisation 
übertragen. Insoweit sind sie an Weisungen gebun- 
den. Wissenschaftlichen Assistenten, die dem Fach- 
bereich zugeordnet sind, können von diesem Dienst- 
aufgaben in Lehre und Forschung sowie deren 
Organisation übertragen werden. Inseweit sind sie 
an Weisungen gebunden. Der Senat, die Fakultät 
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