Full text: Grundordnung der Universität Stuttgart (1969)

  
  
  
   
und die Institute haben die Fortbildung der Wissen- 
schaftlichen Assistenten zu fördern. 
(3) Die Wissenschaftlichen Assistenten werden auf Vor- 
schlag der zuständigen Fakultät oder des zuständi- 
gen Instituts vom Rektor ernannt. Der zuständigen 
Fakultät werden Anträge der einzelnen Institute zur 
Kenntnisnahme zugeleitet. Sie sind in der Fakultät 
offenzulegen. Auf Antrag eines Mitglieds des Fach- 
bereichs werden einzelne Anträge in der Fakultät 
beraten ($ 76 Abs. 4). 
8 76 Zuordnung und Zuständigkeit 
(1) Die Angehörigen des Lehrkörpers nach 853 Abs.2 
Nr. 2 und 3 sowie diejenigen Angesteliten, welche 
nur vorübergehend in Ermangelung einer Stelle 
nach Nr. 2 und 3 im Angestelltenverháltnis bescháf- 
tigt sind, sind Mitarbeiter in den Fachbereichen. 
(2) Die Planstellen für die in Abs. 1 Genannten werden 
vom Verwaltungsrat entweder den Fachbereichen 
oder den Instituten zugewiesen. Dasselbe gilt bei 
Anderungen in der Zuweisung. 
(3) Für die Stellen, die den Instituten zugewiesen sind, 
haben diese das Vorschlagsrecht bei der Anstellung 
und Entlassung. Der Institutsvorstand setzt im Ein- 
vernehmen mit dem Betroffenen die Dienstaufgaben 
schriftlich fest.??) 
(4) Die Fakultát entscheidet auf mittelbaren oder unmit- 
telbaren Antrag, insbesondere bei Kontroversen hin- 
sichtlich Einstellung, Vereinbarungen mit Universi- 
tätseinrichtungen oder Universitätsiehrern und Ent- 
lassung. 
Das Rektoramt ist zuständig für den Abschluß des 
Dienstvertrages, die arbeitsrechtliche Vertretung der 
Universitát und die Führung der Personalakten. 
Vierter Abschnitt 
DIE STUDENTEN 
8 77 Die Studentenschaft 
Der Student wird durch die Immatrikulation an der Uni- 
versität Stuttgart Mitglied der Universität und der Stu- 
dentenschaft. Alle immatrikulierten Studenten bilden die 
Studentenschaft. Die Studentenschaft hat als Gliedkôr- 
perschaft der Universität Rechtsfähigkeit. Sie gibt sich 
eine Satzung, die der Genehmigung des GroBen Senats 
bedarf (Rechtsaufsicht). Der Haushaltsplan der Studen- 
tenschaft bedarf der Genehmigung des Rektors (Rechts- 
aufsicht). 
Fünfter Abschnitt 
AKADEMISCHE PRÜFUNGEN 
8 78 Prüfungsordnungen 
Ordnungen über die akademischen Zwischen- und Ab- 
schluBprüfungen erláBt auf Vorschlag der Studienkom- 
mission beziehungsweise der zustándigen Fachbereiche 
(840) der Rektor. Sie bedürfen der Zustimmung des 
Kultusministeriums. 
Sechster Abschnitt 
ALLGEMEINE EINRICHTUNGEN 
8 79 Studentenwerk 
Wird das Studentenwerk in der Rechtsform eines Eigen- 
betriebs der Universitát geführt, so kann der Ausschuß 
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des Studentenwerks mit zwei Drittel Mehrheit zwei Per- 
sonen als Mitglieder zuwáhlen, die weder dem Lehrkór- 
per noch der Studentenschaft angehóren. 
$ 80 Universitätsbibliothek 
(1) Di 
(1) Die Universitätsbibliothek und die angeschlossenen 
Fachbereichsbibliotheken bilden ein einheitliches 
System mit dem Ziel einer zweckmäBigen Literatur- 
versorgung der Universität. 
(2) Die Universitätsbibliothek ist eine zentrale Einrich- 
tung der Universität. Fachbereichsbibliotheken kôn- 
nen von den Universitätseinrichtungen errichtet wer- 
den, wenn diese es als sinnvoll erachten und wenn 
die personelle Situation es erlaubt. In diese Fachbe- 
reichsbibliotheken können die Universitätseinrich- 
tungen ihre gesamten Bestände oder Teile ihrer Be- 
stände einbringen.?) 
(3) Die dem einheitlichen System angeschlossenen Fach- 
bereichsbibliotheken werden von einem wissenschaft- 
lichen Mitarbeiter der Universitatsbibliothek verwal- 
tet. Uber die Verwendung des Etats der Fachbereichs- 
bibliothek entscheidet der Fachbereich. Wichtige, 
den Standort der Bücher sowie die Benutzung der 
Fachbereichsbibliotheken betreffende Entscheidun- 
gen können nur mit Zustimmung des Fachbereichs 
geregelt werden. 
(4) Die Verwalter der Fachbereichsbibliotheken sind be- 
rechtigt, an den Fakultätssitzungen, in denen Biblio- 
theksangelegenheiten beraten werden, mit beschlie- 
Bender Stimme teilzunehmen. 
(5) Für die Verwaltungs- und Benutzungsordnung gilt 
§ 88. 
(6) Die wissenschaftlichen Bibliothekare bilden ein kol- 
legiales Leitungsgremium, dem der Bibliotheksdirek- 
tor als Vorsitzender angehört. Der Senat kann bis zu 
3 weitere: Mitglieder zuwählen. 
(7) Der Bibliotheksdirektor vertritt die Universitätsbiblio- 
thek nach auBen. Ihm kann auf seinen Antrag Gele- 
genheit zum Vortrag in den Gremien der Universität, 
soweit Bibliotheksangelegenheiten beraten werden, 
gegeben werden. Der Bibliotheksdirektor kann von 
seinem Stellvertreter oder von einem Abteilungslei- 
ter vertreten werden. 
Siebter Abschnitt 
INKRAFTTRETEN UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN 
8 81 Inkrafttreten 
(1) Die Grundordnung tritt mit der Genehmigung durch 
die Landesregierung in Kraft. 
(2) Um die Hochschulreform ständig zu fördern und 
neue Formen zu erproben, kann der Große Senat im 
Einvernehmen mit dem Kultusministerium Be- 
schlüsse von Gremien der Universität, in Ausnahme- 
fällen befristet auf 1 Jahr, genehmigen. Nach 1 Jahr 
ist zu entscheiden, ob die Grundordnung entspre- 
chend geändert wird oder nach der Grundordnung 
verfahren wird. 
§ 82 Weitergelten der bisherigen Verfassung der Uni- 
versität Stuttgart 
Bestimmungen dieser Grundordnung, die das Vorhan- 
densein der neu zu bildenden Organe beziehungsweise 
Einrichtungen voraussetzen, sind erst nach Bildung 
dieser Organe beziehungsweise Einrichtungen anzu- 
wenden. Bis dahin gelten die entsprechenden Vor- 
schriften der bisherigen Verfassung weiter. 
  
bres 
  
 
	        

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