8 83 Wahlen für den neuen Grofien Senat und den
neuen Senat
Der amtierende Rektor führt unverzüglich nach dem In-
krafttreten dieser Grundordnung die Wahlen für die
Gruppenvertreter des Großen Senats und des Senats
durch. Er beruft die erste Sitzung des Großen Senats
ein, in der ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu
wählen sind.
8 84 Kommissionen
Die bestehenden Kommissionen des Großen Senats, des
Kleinen Senats, der Fakultáten und der Abteilungen
sind innerhalb von 4 Monaten nach Inkrafttreten dieser
Grundordnung zu bestátigen oder neu zu bilden. Ge-
schieht dies nicht, gelten sie als aufgelóst.
§ 85 Überleitung auf den neuen Rektor
(1) Der Rektor bleibt im Amt, bis ein neu gewählter
Rektor sein Amt antritt. Den Zeitpunkt dafür be-
stimmt der Große Senat. Die Wahl des neuen Rek-
tors ist unverzüglich einzuleiten. Der Rektor leitet
bis zur Ernennung des Kanzlers die Personal- und
Wirtschaftsverwaltung mit Unterstützung des Ver-
waltungsdirektors weiter.
(2) Der Prorektor bleibt im Amt, bis ein neuer Prorektor
nach dieser Grundordnung gewählt ist und sein Amt
übernimmt. Den Zeitpunkt dafür bestimmt der Senat.
§ 86 Uberleitung auf die neuen Fachbereiche
(1) Die bisherigen Abteilungsleiter müssen unverzüglich
nach dem Inkrafttreten dieser Grundordnung die
Wahlen für die Gruppenvertreter durchführen und
danach die erste Sitzung der neuen Fakultäten ein-
berufen. In dieser Sitzung sind die neuen Dekane
und Prodekane zu wählen, die ihr Amt sofort antre-
ten. Bis zum Amtsantritt der neuen Dekane bleiben
die Abteilungsleiter im Amt. Den Zeitpunkt des
Amtsantritts bestimmt die Fakultät. Dasselbe gilt für
ihre Stellvertreter.
(2) Bis zum Zusammentritt der neuen Fakultäten bleiben
die bisherigen Zuständigkeiten der Fakultäten und
Abteilungen bestehen.
(3) Die Zuordnung der Universitätslehrer nach 8 53 Abs. 1
Nr. 1 und 2 und der Universitätseinrichtungen zu den
neuen Fachbereichen beim Inkrafttreten ist in einer
Anlage zu dieser Grundordnung festgestellt.?^)
ANMERKUNGEN:
') Die im Kursivdruck wiedergegebenen Formulie-
rungen entsprechen dem BeschluB des Ministerrats
vom 16.6.1969. Sie sind vorweggenehmigt für den
Fall, daß sie von dem zuständigen Gremium der Uni-
versität beschlossen werden. Die GOV hat hierzu
dem Kultusministerium mitgeteilt: „Die GOV der Uni-
versität Stuttgart hat zur Kenntnis genommen, daß
die Landesregierung durch Beschluß vom 16. 6. 1969
über die Rechtsaufsicht hinaus die Grundordnung
geändert und genehmigt hat. Die GOV lehnt die aus
Zweckmäßigkeitsgründen vorgenommenen Änderun-
gen der GO und die Verantwortung dafür ab. Sie be-
§ 87 ErlaB der Verwaltungs- und Benutzungsordnungen
für die Universitätseinrichtungen
(1) Jede Universitátseinrichtung muB innerhalb von
6 Monaten nach Erla8 der Grundordnung dem Ver-
waltungsrat einen Vorschlag für eine Ordnung vorle-
gen. Die danach erforderlichen Maßnahmen sind
von der derzeitigen Leitung der Universitátseinrich-
tung zu veranlassen. Der Verwaltungsrat muB die
Ordnungen spátestens 1 Jahr nach dem Inkrafttreten
der Grundordnung erlassen. Für die Universitátsein-
richtungen, die keinen Vorschlag vorlegen, erlàpt
der Verwaltungsrat innerhalb eines Jahres nach In-
krafttreten der Grundordnung eine Ordnung nach
Anhórung der Angehórigen des Lehrkórpers, der
Vertreter der zuständigen Fachschaft sowie von
Vertretern der an den Einrichtungen tátigen Be-
diensteten.
Die Universitátsbibliothek muB innerhalb von 6 Mo-
naten nach Inkrafttreten der Grundordnung dem
Verwaltungsrat einen Vorschlag für eine Ordnung, in
der die Verwaltung des Bibliothekssystems und die
Benutzung der Universitàtsbibliothek geregelt sind,
vorlegen. Die Vorlage der Verwaltungsordnung an
den Verwaltungsrat wird von der Bibliotheksver-
sammlung beschlossen. Sie wird vom Bibliotheks-
direktor einberufen. Zu dieser Versammlung gehóren
alle Angehórigen des wissenschaftlichen Dienstes
der Universitátsbibliothek und 4 gewáhlte Vertreter
der an der Universitátsbibliothek tátigen übrigen Be-
diensteten, davon mindestens 2 Vertreter des geho-
benen Dienstes. Für die Benutzungsordnung wird
diese Bibliotheksversammlung um je 1 Vertreter der
Fachbereiche und 4 Studenten erweitert. Die Vertre-
ter der Fachbereiche werden von diesen, die Stu-
denten von dem beschluBfassenden Organ der Stu-
dentenschaft benannt. Der Verwaltungsrat muB
diese Ordnungen spátestens 1 Jahr nach dem In-
krafttreten der Grundordnung beschlieBen. Die Be-
nutzungsordnungen der Fachbereichsbibliotheken
müssen innerhalb von 6 Monaten nach deren Errich-
tung vom Fachbereich dem Verwaltungsrat vorge-
legt und von diesem innerhalb eines Jahres erlassen
werden.
—
N
—
steht auf der von ihr zu diesen Punkten beschlosse-
nen Fassung .. .“
?) Die GOV hatte beschlossen: „Der Rektor leitet die
Universität und repräsentiert sie als Ganzes.“
3) Die GOV hatte beschlossen: „Die Anwesenheit wird
vor Beginn der Wahlhandlung festgestellt."
^ Gem. Hochschulgesetz in |. der Fassung vom
18. 7. 1969.
Die GOV hatte zusátzlich (als Satz 1) beschlossen:
,Sind mehrere Wahlvorschlage einer Gruppe einge-
reicht, so sind als Mitglieder diejenigen Bewerber
o
—
15