Full text: Grundordnung der Universität Stuttgart (1969)

  
8 83 Wahlen für den neuen Grofien Senat und den 
neuen Senat 
Der amtierende Rektor führt unverzüglich nach dem In- 
krafttreten dieser Grundordnung die Wahlen für die 
Gruppenvertreter des Großen Senats und des Senats 
durch. Er beruft die erste Sitzung des Großen Senats 
ein, in der ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu 
wählen sind. 
8 84 Kommissionen 
Die bestehenden Kommissionen des Großen Senats, des 
Kleinen Senats, der Fakultáten und der Abteilungen 
sind innerhalb von 4 Monaten nach Inkrafttreten dieser 
Grundordnung zu bestátigen oder neu zu bilden. Ge- 
schieht dies nicht, gelten sie als aufgelóst. 
§ 85 Überleitung auf den neuen Rektor 
(1) Der Rektor bleibt im Amt, bis ein neu gewählter 
Rektor sein Amt antritt. Den Zeitpunkt dafür be- 
stimmt der Große Senat. Die Wahl des neuen Rek- 
tors ist unverzüglich einzuleiten. Der Rektor leitet 
bis zur Ernennung des Kanzlers die Personal- und 
Wirtschaftsverwaltung mit Unterstützung des Ver- 
waltungsdirektors weiter. 
(2) Der Prorektor bleibt im Amt, bis ein neuer Prorektor 
nach dieser Grundordnung gewählt ist und sein Amt 
übernimmt. Den Zeitpunkt dafür bestimmt der Senat. 
§ 86 Uberleitung auf die neuen Fachbereiche 
(1) Die bisherigen Abteilungsleiter müssen unverzüglich 
nach dem Inkrafttreten dieser Grundordnung die 
Wahlen für die Gruppenvertreter durchführen und 
danach die erste Sitzung der neuen Fakultäten ein- 
berufen. In dieser Sitzung sind die neuen Dekane 
und Prodekane zu wählen, die ihr Amt sofort antre- 
ten. Bis zum Amtsantritt der neuen Dekane bleiben 
die Abteilungsleiter im Amt. Den Zeitpunkt des 
Amtsantritts bestimmt die Fakultät. Dasselbe gilt für 
ihre Stellvertreter. 
(2) Bis zum Zusammentritt der neuen Fakultäten bleiben 
die bisherigen Zuständigkeiten der Fakultäten und 
Abteilungen bestehen. 
(3) Die Zuordnung der Universitätslehrer nach 8 53 Abs. 1 
Nr. 1 und 2 und der Universitätseinrichtungen zu den 
neuen Fachbereichen beim Inkrafttreten ist in einer 
Anlage zu dieser Grundordnung festgestellt.?^) 
ANMERKUNGEN: 
') Die im Kursivdruck wiedergegebenen Formulie- 
rungen entsprechen dem BeschluB des Ministerrats 
vom 16.6.1969. Sie sind vorweggenehmigt für den 
Fall, daß sie von dem zuständigen Gremium der Uni- 
versität beschlossen werden. Die GOV hat hierzu 
dem Kultusministerium mitgeteilt: „Die GOV der Uni- 
versität Stuttgart hat zur Kenntnis genommen, daß 
die Landesregierung durch Beschluß vom 16. 6. 1969 
über die Rechtsaufsicht hinaus die Grundordnung 
geändert und genehmigt hat. Die GOV lehnt die aus 
Zweckmäßigkeitsgründen vorgenommenen Änderun- 
gen der GO und die Verantwortung dafür ab. Sie be- 
§ 87 ErlaB der Verwaltungs- und Benutzungsordnungen 
für die Universitätseinrichtungen 
(1) Jede Universitátseinrichtung muB innerhalb von 
6 Monaten nach Erla8 der Grundordnung dem Ver- 
waltungsrat einen Vorschlag für eine Ordnung vorle- 
gen. Die danach erforderlichen Maßnahmen sind 
von der derzeitigen Leitung der Universitátseinrich- 
tung zu veranlassen. Der Verwaltungsrat muB die 
Ordnungen spátestens 1 Jahr nach dem Inkrafttreten 
der Grundordnung erlassen. Für die Universitátsein- 
richtungen, die keinen Vorschlag vorlegen, erlàpt 
der Verwaltungsrat innerhalb eines Jahres nach In- 
krafttreten der Grundordnung eine Ordnung nach 
Anhórung der Angehórigen des Lehrkórpers, der 
Vertreter der zuständigen Fachschaft sowie von 
Vertretern der an den Einrichtungen tátigen Be- 
diensteten. 
Die Universitátsbibliothek muB innerhalb von 6 Mo- 
naten nach Inkrafttreten der Grundordnung dem 
Verwaltungsrat einen Vorschlag für eine Ordnung, in 
der die Verwaltung des Bibliothekssystems und die 
Benutzung der Universitàtsbibliothek geregelt sind, 
vorlegen. Die Vorlage der Verwaltungsordnung an 
den Verwaltungsrat wird von der Bibliotheksver- 
sammlung beschlossen. Sie wird vom Bibliotheks- 
direktor einberufen. Zu dieser Versammlung gehóren 
alle Angehórigen des wissenschaftlichen Dienstes 
der Universitátsbibliothek und 4 gewáhlte Vertreter 
der an der Universitátsbibliothek tátigen übrigen Be- 
diensteten, davon mindestens 2 Vertreter des geho- 
benen Dienstes. Für die Benutzungsordnung wird 
diese Bibliotheksversammlung um je 1 Vertreter der 
Fachbereiche und 4 Studenten erweitert. Die Vertre- 
ter der Fachbereiche werden von diesen, die Stu- 
denten von dem beschluBfassenden Organ der Stu- 
dentenschaft benannt. Der Verwaltungsrat muB 
diese Ordnungen spátestens 1 Jahr nach dem In- 
krafttreten der Grundordnung beschlieBen. Die Be- 
nutzungsordnungen der Fachbereichsbibliotheken 
müssen innerhalb von 6 Monaten nach deren Errich- 
tung vom Fachbereich dem Verwaltungsrat vorge- 
legt und von diesem innerhalb eines Jahres erlassen 
werden. 
— 
N 
— 
steht auf der von ihr zu diesen Punkten beschlosse- 
nen Fassung .. .“ 
?) Die GOV hatte beschlossen: „Der Rektor leitet die 
Universität und repräsentiert sie als Ganzes.“ 
3) Die GOV hatte beschlossen: „Die Anwesenheit wird 
vor Beginn der Wahlhandlung festgestellt." 
^ Gem. Hochschulgesetz in |. der Fassung vom 
18. 7. 1969. 
Die GOV hatte zusátzlich (als Satz 1) beschlossen: 
,Sind mehrere Wahlvorschlage einer Gruppe einge- 
reicht, so sind als Mitglieder diejenigen Bewerber 
o 
— 
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