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gewählt, die die höchsten Stimmenzahlen erreicht
haben.“
Gem. HSchG in der Fassung vom 18.7.1969 einge-
fügt.
Die GOV hatte beschlossen: „Die in Abs. 1 Nr. 1 bis 3
und Abs.2 Nr.1 bis4 genannten Mitglieder haben
volles Stimmrecht.“
Die GOV hatte beschlossen: „Ersatzmitglied“.
Hinzugefügt gem. Beschluß des Ministerrats vom
16. 6. 1969. Vgl. im übrigen Anm. 1.
Die GOV hatte beschlossen: „Der Verwaltungsrat ist
dem Senat Rechenschaft schuldig und hat dem
Senat auf Befragen Auskunft zu erteilen."
Die GOV hatte beschlossen: ,,Der Kanzler wird auf-
grund eines Vorschlags des Senats vom Ministerprá-
sidenten ernannt."
Die GOV hatte zusátzlich beschlossen: ,..., láng-
stens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem er
das 65. Lebensjahr vollendet."
Die GOV hatte beschlossen: ,,Der Stellvertreter des
Kanzlers wird vom Senat gewáhlt und vom Kultusmi-
nisterium bestellt. Die Mitglieder des Senats und der
Kanzler haben ein Vorschlagsrecht. Der Senat be-
schlieBt über den Vorschlag nach Anhórung des Ver-
waltungsrats und des Kanzlers in geheimer Abstim-
mung."
Die GOV hatte beschlossen: ,,Sitzungen".
Die GOV hatte beschlossen: ,,Abs. 2: Die Zuordnung
kann geándert werden, wenn der Betroffene, die be-
teiligten Fachbereiche und der Senat zustimmen."
Die GOV hatte beschlossen: ,,Ein Mitglied eines Kol-
legialorgans ist bei Angelegenheiten nicht stimm-
berechtigt, die ihm selbst oder einen nahen Verwand-
ten bis zum 2. Grad einen Vorteil oder Nachteil
bringen würden. In Zweifelsfállen entscheidet das
jeweilige Kollegialorgan in Abwesenheit des Betrof-
fenen, ob er als befangen gilt. Jedes Mitglied kann
sich selbst jederzeit für befangen erklären.“
Die GOV hatte beschlossen: „Universitätslehrer be-
dürfen in der vorlesungsfreien Zeit keiner besonde-
ren Beurlaubung; bei einer Abwesenheit von länger
s 1 Woche teilen sie dies dem Dekan mit und
eln ihre Vertretung."
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GOV hatte zusätzlich beschlossen: „Abs. 3: Die
aubung der übrigen Mitglieder des Lehrkörpers
des technischen und Verwaltungspersonals
It sich nach den Allgemeinen Urlaubsvorschrif-
ür den öffentlichen Dienst.“
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Die GOV hatte beschlossen: ,Die Angehórigen des
Lehrkörpers, die bei der Nebentätigkeit mitgewirkt
haben, sind aufgrund vorheriger Vereinbarung an
jen Einkünften angemessen zu beteiligen."
GOV hatte zusätzlich beschlossen: Vom Senat
annt bzw." zur Ernennung ...
^) Die GOV hatte zusátzlich beschlossen: ,,Abs. 3: Soll
f einen wissenschaftlichen Angestellten Abs. 2
t gelten, so ist das im Dienstvertrag festzule-
vorstand setzt im Einvernehmen mit dem Betroffenen
die Dienstaufgaben „und Vereinbarungen über selb-
stándige Forschungsvorhaben" schriftlich fest. ,,Dem
achbereich sind diese Vereinbarungen offenzule-
“
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Die GOV hatte zusátzlich beschlossen: ,,Nur auf aus-
drücklichen Wunsch dieser Fachbereichsbibliothe-
ken werden sie in das einheitliche System aufgenom-
men. Auf besonderen Antrag kónnen auch Bibliothe-
ken und Universitátseinrichtungen in dieses System
mit aufgenommen werden, wobei dem Antrag der
Verwaltungsrat zustimmen muB. Eine angeschlos-
sene Bibliothek kann auf Wunsch des zuständigen
Fachbereichs mit Genehmigung des Verwaltungsrats
wieder ausscheiden.‘
Die GOV hatte zusätzlich beschlossen: „Abs. 4: Wird
ein neuer Fachbereich eingerichtet (838), àndert
sich damit ohne besondere Anderung der Grundord-
nung auch die Zusammensetzung des GroBen Senats
(8 12 Nr. 4 bis 8)."
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