Full text: Grundordnung der Universität Stuttgart (1969)

  
  
  
   
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gewählt, die die höchsten Stimmenzahlen erreicht 
haben.“ 
Gem. HSchG in der Fassung vom 18.7.1969 einge- 
fügt. 
Die GOV hatte beschlossen: „Die in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 
und Abs.2 Nr.1 bis4 genannten Mitglieder haben 
volles Stimmrecht.“ 
Die GOV hatte beschlossen: „Ersatzmitglied“. 
Hinzugefügt gem. Beschluß des Ministerrats vom 
16. 6. 1969. Vgl. im übrigen Anm. 1. 
Die GOV hatte beschlossen: „Der Verwaltungsrat ist 
dem Senat Rechenschaft schuldig und hat dem 
Senat auf Befragen Auskunft zu erteilen." 
Die GOV hatte beschlossen: ,,Der Kanzler wird auf- 
grund eines Vorschlags des Senats vom Ministerprá- 
sidenten ernannt." 
Die GOV hatte zusátzlich beschlossen: ,..., láng- 
stens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem er 
das 65. Lebensjahr vollendet." 
Die GOV hatte beschlossen: ,,Der Stellvertreter des 
Kanzlers wird vom Senat gewáhlt und vom Kultusmi- 
nisterium bestellt. Die Mitglieder des Senats und der 
Kanzler haben ein Vorschlagsrecht. Der Senat be- 
schlieBt über den Vorschlag nach Anhórung des Ver- 
waltungsrats und des Kanzlers in geheimer Abstim- 
mung." 
Die GOV hatte beschlossen: ,,Sitzungen". 
Die GOV hatte beschlossen: ,,Abs. 2: Die Zuordnung 
kann geándert werden, wenn der Betroffene, die be- 
teiligten Fachbereiche und der Senat zustimmen." 
Die GOV hatte beschlossen: ,,Ein Mitglied eines Kol- 
legialorgans ist bei Angelegenheiten nicht stimm- 
berechtigt, die ihm selbst oder einen nahen Verwand- 
ten bis zum 2. Grad einen Vorteil oder Nachteil 
bringen würden. In Zweifelsfállen entscheidet das 
jeweilige Kollegialorgan in Abwesenheit des Betrof- 
fenen, ob er als befangen gilt. Jedes Mitglied kann 
sich selbst jederzeit für befangen erklären.“ 
Die GOV hatte beschlossen: „Universitätslehrer be- 
dürfen in der vorlesungsfreien Zeit keiner besonde- 
    
  
ren Beurlaubung; bei einer Abwesenheit von länger 
s 1 Woche teilen sie dies dem Dekan mit und 
eln ihre Vertretung." 
  
   
    
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GOV hatte zusätzlich beschlossen: „Abs. 3: Die 
aubung der übrigen Mitglieder des Lehrkörpers 
des technischen und  Verwaltungspersonals 
It sich nach den Allgemeinen Urlaubsvorschrif- 
ür den öffentlichen Dienst.“ 
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Die GOV hatte beschlossen: ,Die Angehórigen des 
Lehrkörpers, die bei der Nebentätigkeit mitgewirkt 
haben, sind aufgrund vorheriger Vereinbarung an 
jen Einkünften angemessen zu beteiligen." 
  
  
    
  
GOV hatte zusätzlich beschlossen: Vom Senat 
annt bzw." zur Ernennung ... 
^) Die GOV hatte zusátzlich beschlossen: ,,Abs. 3: Soll 
f einen wissenschaftlichen Angestellten Abs. 2 
t gelten, so ist das im Dienstvertrag festzule- 
  
    
   
   
  
vorstand setzt im Einvernehmen mit dem Betroffenen 
die Dienstaufgaben „und Vereinbarungen über selb- 
stándige Forschungsvorhaben" schriftlich fest. ,,Dem 
achbereich sind diese Vereinbarungen offenzule- 
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Die GOV hatte zusátzlich beschlossen: ,,Nur auf aus- 
drücklichen Wunsch dieser Fachbereichsbibliothe- 
ken werden sie in das einheitliche System aufgenom- 
men. Auf besonderen Antrag kónnen auch Bibliothe- 
ken und Universitátseinrichtungen in dieses System 
mit aufgenommen werden, wobei dem Antrag der 
Verwaltungsrat zustimmen muB. Eine angeschlos- 
sene Bibliothek kann auf Wunsch des zuständigen 
Fachbereichs mit Genehmigung des Verwaltungsrats 
wieder ausscheiden.‘ 
Die GOV hatte zusätzlich beschlossen: „Abs. 4: Wird 
ein neuer Fachbereich eingerichtet (838), àndert 
sich damit ohne besondere Anderung der Grundord- 
nung auch die Zusammensetzung des GroBen Senats 
(8 12 Nr. 4 bis 8)." 
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