Erster Abschnitt
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
8 1 Aufgabe
(1) Die Universität Stuttgart (TH) fördert die Wissen-
schaften durch Forschung und Lehre und die Ver-
breitung der Ergebnisse und Methoden. Dabei über-
nimmt sie Verantwortung und erarbeitet Vorausset-
zungen für die Entwicklung der Gesellschaft.
(2) Sie fórdert die wissenschaftliche Ausbildung und
Fortbildung, besonders in ihren Fachbereichen. Sie
sorgt für die Weiterbildung aller ihrer Angehórigen,
besonders des wissenschaftlichen Nachwuchses.
Sie unternimmt die wissenschaftliche Fortbildung
Berufstätiger.
(3
=
Die Universität nimmt sich der allgemeinen und poli-
tischen Bildung ihrer Angehörigen an. Sie fördert
deren Bewußtsein für die Verantwortung gegenüber
der gesellschaftlichen Entwicklung.
(4) Sie pflegt die wissenschaftliche Zusammenarbeit.
(5) Sie gestaltet die Bedingungen in Staat und Gesell-
schaft mit, die die Erfüllung ihrer Aufgaben beein-
flussen.
(6) Der Universität obliegt die soziale Förderung ihrer
Angehörigen.
—
8 2 Rechtsnatur
Die Universität ist eine Körperschaft des óffentlichen
Rechts. Sie ist frei in Forschung und Lehre.
§ 3 Angehörige der Universität
(1) Der Universität gehören an:
. die Mitglieder des Lehrkörpers,
. der Kanzler,
. die Ehrensenatoren,
. die immatrikulierten Studenten,
. die übrigen an ihr tátigen Beamten, Angestellten
und Arbeiter.
(2) Die Angehörigen der Universität sind verpflichtet,
Aufgaben in der Selbstverwaltung der Universität in
angemessenem Umfang zu übernehmen.
Obs WN =
§ 4 Verpflichtung auf die Grundordnung
Jeder Angehörige der Universität ist verpflichtet, diese
-Grundordnung einzuhalten.
Zweiter Abschnitt
ORGANE UND GLIEDERUNG DER UNIVERSITAT
Rektor
§ 5 Aufgaben
(1) Der Rektor repräsentiert die Universität als Ganzes.")?)
(2) Der Rektor ist Vorsitzender des Senats und des Ver-
waltungsrats. Er bereitet die Beschlüsse der Senate
vor und führt sie aus. Er unterrichtet den Senat und
den Verwaltungsrat über seine Amtsführung und er-
teilt ihnen auf Verlangen darüber Auskunft.
(3) Der Rektor leitet die akademische Verwaltung nach
den Beschlüssen und Richtlinien der Senate. Der
Rektor vertritt in diesem Bereich die Universität und
erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der
laufenden Verwaltung. Dabei wird er vom Kanzler
unterstützt, der insoweit an seine Weisungen gebun-
den ist. Grundsätzliche Angelegenheiten hat der
Rektor dem Senat zur Entscheidung vorzulegen. In
unaufschiebbaren Fällen kann er selbst entscheiden.
Er hat den Senat davon so bald wie möglich zu un-
terrichten. Der Rektor koordiniert die akademische
Verwaltung und die Verwaltung der Wirtschafts- und
Personalangelegenheiten in enger Zusammenarbeit
mit dem Kanzler.
Der Rektor gibt jährlich einmal im Großen Senat
einen Bericht über die Lage der Universität im politi-
schen Bereich und einen Rechenschaftsbericht über
seine Amtsführung und grundsätzlichen Pläne, über
die Tätigkeit der Organe der Universität sowie über
das Wirken der Fachbereiche in Forschung und
Lehre. Der Rechenschaftsbericht ist 2 Wochen vor
der Sitzung des GroBen Senats der Hochschul-
Öffentlichkeit schriftlich vorzulegen.
(5) Der Rektor übt das Hausrecht in der Universität aus.
(4
—
S 6 Amtszeit
(1) Der Rektor wird vom GroBen Senat für die Dauer
von 4 Jahren gewáhlt. Die Amtszeit beginnt am
1. April und endet am 31. Márz des vierten darauf-
folgenden Jahres.
(2) Wáhlbar ist jeder ordentliche Professor. Wiederwahl
ist zulässig.
(3) Wahl und Wiederwahl können abgelehnt werden.
§ 7 Wahlverfahren
(1
—
Die Wahl findet in der Regel 1 Jahr vor dem Amtsan-
tritt statt. :
Der Senat bestellt für die Vorbereitung der Rektor-
wahl spátestens 2 Monate vor der Wahl einen Nomi-
nierungsausschuB. Diesem müssen 4 ordentliche
Professoren, 1 Mitglied des Lehrkórpers gemá 8 53
Abs.1 Nr.2 und 3, 1 Mitglied des Lehrkórpers ge-
méB § 53 Abs. 2 und 1 Student angehören. Ein Aus-
schuBmitglied wird vom Senat zum Vorsitzenden be-
stimmt.
(3) Dem NominierungsausschuB kónnen Wahlvorschláge
eingereicht werden, die er formal prüft und dem
Vorsitzenden des GroBen Senats vorlegt.
(4) Werden keine Wahlvorschláge eingereicht, so hat
der NominierungsausschuB selbst mindestens einen
eigenen Vorschlag zu machen und dem Vorsitzen-
den des GroBen Senats vorzulegen.
Die Kandidaten stellen sich dem Großen Senat spä-
testens eine Woche vor der Wahl vor.
Für die Wahl ist die Anwesenheit von mindestens
der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des
GroBen Senats erforderlich. Die BeschluBftáhigkeit
ist vom Vorsitzenden vor Beginn der Wahlhandlung
festzustellen.")®) Ist der Große Senat nicht beschlu8-
fáhig, wird nach spátestens 2 Wochen eine weitere
Sitzung abgehalten.
(7) Die Wahlhandlung wird vom Vorsitzenden des Gro-
Ben Senats geleitet.
(8) Das Wahlrecht kann nur persónlich ausgeübt wer-
den. Die Wahl ist geheim.
(9) Gewählt ist im 1. Wahlgang, wer die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit
nicht erreicht, so ist im 2. Wahlgang der Kandidat
gewählt, der jetzt die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit
auch hier nicht erreicht, so ist in einem 3. Wahlgang
der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen er-
(2
—
(5
=
(6
—
3