Volltext : Wahlordnung für die Wahlen zum Großen Senat, Senat und zu den Fakultäten (1973)

$ 8  WahlausschuB

(1) Der Wahlausschuß besteht aus zwei vom Rektor bestellten
Mitgliedern und dem Wahlbeauftragten. Für die Mitglieder
des Wahlausschusses sind gleichzeitig Stellvertreter zu

bestellen,

(2) Wahlbewerber kónnen nicht Mitglieder oder Stellvertreter
des Wahlausschusses sein. Die Mitglieder des Wahlausschusses
 und deren Stellvertreter werden aus dem Kreis der

Universitütsmitglieder bestellt.

(3) Die Mitglieder des Wahlausschusses und ihre Stellvertreter
werden vom Rektor auf gewissenhafte und unparteiische Erfüllung

 ihrer Aufgaben verpflichtet.
$9 Aufgaben des Wahlausschusses

Der Wahlausschuf führt zusammen mit dem Wahlleiter die
Gesamtaufsicht über die Wahl und sichert die technische

Vorbereitung und Durchführung.

IV. Wahlvorbereitung

$ 10 Bekanntmachung der Wahlen
Der Wahlleiter hat spätestens am 35. Tag vor dem Beginn
der Wahl diese durch Anschlag bekanntzumachen. Die Bekanntmachung
 muß enthalten:
1. Die Wahltage;
2. Die Abstimmungszeit;

3. Die Lage der Wahlräume;

 

 
            
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