$ 8 WahlausschuB
(1) Der Wahlausschuß besteht aus zwei vom Rektor bestellten
Mitgliedern und dem Wahlbeauftragten. Für die Mitglieder
des Wahlausschusses sind gleichzeitig Stellvertreter zu
bestellen,
(2) Wahlbewerber kónnen nicht Mitglieder oder Stellvertreter
des Wahlausschusses sein. Die Mitglieder des Wahlausschusses
und deren Stellvertreter werden aus dem Kreis der
Universitütsmitglieder bestellt.
(3) Die Mitglieder des Wahlausschusses und ihre Stellvertreter
werden vom Rektor auf gewissenhafte und unparteiische Erfüllung
ihrer Aufgaben verpflichtet.
$9 Aufgaben des Wahlausschusses
Der Wahlausschuf führt zusammen mit dem Wahlleiter die
Gesamtaufsicht über die Wahl und sichert die technische
Vorbereitung und Durchführung.
IV. Wahlvorbereitung
$ 10 Bekanntmachung der Wahlen
Der Wahlleiter hat spätestens am 35. Tag vor dem Beginn
der Wahl diese durch Anschlag bekanntzumachen. Die Bekanntmachung
muß enthalten:
1. Die Wahltage;
2. Die Abstimmungszeit;
3. Die Lage der Wahlräume;