Volltext : Wahlordnung für die Wahlen zum Großen Senat, Senat und zu den Fakultäten (1973)

 

4. Die Zahl der von den einzelnen Wählergruppen zu
wählenden Mitglieder;
5. Daß aufgrund von Wahlvorschlägen unter Berücksichtigung
 der Grundsätze der Verhältniswahl bzw. der Mehrheitswahl
 gewählt wird ($ 25 Abs. 1 Satz 4 HSchG);
6. Die Aufforderung, spätestens am 17. Tag vor dem
ersten Wahltag Wahlvorschläge (s. $ 16 WO) beim
Wahlleiter einzureichen, wobei Form und Hinweise
auf den Inhalt der Wahlvorschläge anzugeben sind;
7. Daß nur durch persönliche Stimmabgabe im Wahlraum
gewählt werden kann und daß jeweils nur mit amtlichen
 Stiumzetteln abgestimmt werden darf;
8. Daß nur wählen kann, wer in das Wählerverzeichnis
eingetragen ist bzw. eine Wahlbenachrichtigung erhalten
 hat;
9. Daß Studenten mit dem Studentenausweis, versehen mit
der gültigen Semestermarke, wählen können;
10. Daß ein Wahlberechtigter, der verschiedenen Wahlgruppen
angehört, nur in einer Gruppe wahlberechtigt ist, und
11. einen Hinweis auf Ort und Zeit der Auslegung des Wählerverzeichnisses

 (s. $ 12 WO).
$ 11 Wzhlerverzeichnis

(1) Das Wünlerverzeichnis wird vom Wahlleiter aufgestellt.

(2) In das WZhlerverzeichnis werden alle Wahlberechtigten
getrennt nach Wühlergruppen, mit Ausnahme der wahlberechtigten
 Studenten, eingetragen. Wahlberechtigte, die
verschiedenen Wahlgruppen angehôren, werden nur bei einer

Wahlgruppe eingetragen.

 
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.