Volltext : Grundordnung der Universität Stuttgart (1976)

    
  
 
   
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
   
  
 
 
 
 
 
 
 
 
    

  

selbständig Forschungsvorhaben in Instituten durchführen können, entscheidet
 die Institutsleitung. Sie überträgt ihnen Dienstaufgaben in Lehre,
Forschung und Verwaltung. Insoweit sind sie an Weisungen gebunden.
(3) Strebt ein Akademischer Rat die Promotion oder die Habilitation an, so soll
ihm dafür in angemessenem Umfang und im Rahmen des Möglichen Gelegenheit
 gegeben werden, sofern die Erfüllung seiner Dienstaufgaben hiervon
 nicht beeinträchtigt wird.

873 Wissenschaftliche Angestellte

(1) Die wissenschaftlichen Angestellten sind Mitarbeiter in den Universitätseinrichtungen,
 denen sie zugeteilt sind. Sie unterstützen die ihnen vorgesetzten
 Universitátslehrer in der Forschung. Sie kónnen von den ihnen vorgesetzten
 Universitütslehrern angewiesen werden, mit deren Anleitung
Lehrveranstaltungen durchzuführen. Es kónnen ihnen im Einvernehmen
mit der Institutsleitung von ihrer Fakultát Lehrveranstaltungen im Rahmen
des Studienplans übertragen werden. Insoweit haben sie dieselben Rechte
wie die Universitátslehrer. In der Forschung sind sie an die Weisungen der
Institutsleitung gebunden.
(2) Der wissenschaftliche Angestellte ist zur eigenen wissenschaftlichen Arbeit
und Fortbildung verpflichtet. Strebt er die Promotion oder die Habilitation
an, so soll ihm dafür in angemessenem Umfang und im Rahmen des Móglichen
 Gelegenheit gegeben werden, sofern die Erfüllung seiner Dienstaufgaben
 hiervon nicht beeinträchtigt wird.

874 Oberassistenten und Oberingenieure

Oberassistenten und Oberingenieure sind Mitarbeiter in den Fachbereichen.
Es kónnen ihnen von ihrer Fakultit Lehrveranstaltungen übertragen werden.
Insoweit haben sie dieselben Rechte wie die Universitütslehrer. In welchem
Umfang sie selbstándig Forschungsvorhaben in Instituten durchführen können,
 entscheidet die Institutsleitung. In diesen Fállen gilt $54 Abs.2, 3 und 5
entsprechend.
Vom Institutsvorstand werden ihnen bestimmte Dienstaufgaben übertragen.
Insoweit sind sie an Weisungen gebunden.

§ 75 Wissenschaftliche Assistenten

(1) Die Wissenschaftlichen Assistenten sind Mitarbeiter in den Fachbereichen.
Sie sind zur eigenen wissenschaftlichen Arbeit und Fortbildung verpflichtet.
 Dazu ist ihnen inangemessenem Umfang Zeit und Gelegenheit zu geben
(Assistentenordnung). Sie unterstützen Universitätslehrer, soweit sie
solchen von der Institutsleitung oder der Fakultät zugeordnet sind, in den
Aufgaben, die sich aus deren Stellung als Universitätslehrer ergeben. Sie
können von dem Universitätslehrer, dem sie zugeordnet sind, angewiesen
werden, mit dessen Anleitung Lehrveranstaltungen durchzuführen. Es
können ihnen von der Fakultät Lehrveranstaltungen im Rahmen des
Studienplans übertragen werden. Insoweit haben sie dieselben Rechte wie
die Universitätslehrer.

 
            
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