(2) In welchem Umfang und an welchen Aufgaben sie selbständig For-
schungsvorhaben in Instituten durchführen können, entscheidet die
Institutsleitung. Sie kann ihnen Dienstaufgaben in Lehre und Forschung
sowie deren Organisation übertragen. Insoweit sind sie an Weisungen
gebunden. Wissenschaftlichen Assistenten, die dem Fachbereich zugeord-
net sind, können von diesem Dienstaufgaben in Lehre und Forschung
sowie deren Organisation übertragen werden. Insoweit sind sie an Weisun-
gen gebunden. Der Senat, die Fakultät und die Institute haben die Fort-
bildung der Wissenschaftlichen Assistenten zu fördern.
(3) Die Wissenschaftlichen Assistenten werden auf Vorschlag der zuständigen
Fakultät oder des zuständigen Instituts vom Rektor ernannt. Der zuständi-
gen Fakultät werden Anträge der einzelnen Institute zur Kenntnisnahme
zugeleitet. Sie sind in der Fakultät offenzulegen. Auf Antrag eines Mit-
glieds des Fachbereichs werden einzelne Anträge in der Fakultät beraten
($ 76 Abs. 4).
$ 76 Zuordnung und Zuständigkeit
(1) Die Angehórigen des Lehrkórpers nach $53 Abs.2 Nr.2 und 3 sowie die-
jenigen Angestellten, welche nur vorübergehend in Ermangelung einer
Stelle nach Nr.2 und 3 im Angestelltenverhiltnis beschiftigt sind, sind
Mitarbeiter in den Fachbereichen.
(2) Die Planstellen für die in Abs. 1 Genannten werden vom Verwaltungsrat
entweder den Fachbereichen oder den Instituten zugewiesen. Dasselbe gilt
bei Anderungen in der Zuweisung.
(3) Für die Stellen, die den Instituten zugewiesen sind, haben diese das Vor-
schlagsrecht bei der Anstellung und Entlassung. Die Institutsleitung setzt
im Einvernehmen mit dem Betroffenen die Dienstaufgaben schriftlich fest.
(4) Die Fakultit entscheidet auf mittelbaren oder unmittelbaren Antrag, insbe-
sondere bei Kontroversen hinsichtlich Einstellung, Vereinbarungen mit
Universitätseinrichtungen oder Universitätslehrern und Entlassung.
Das Rektoramt ist zuständig für den AbschluB des Dienstvertrags, die
arbeitsrechtliche Vertretung der Universität und die Führung der Personal-
akten.
Vierter Abschnitt
DIE STUDENTEN
8 77 Die Studentenschaft
Der Student wird durch die Immatrikulation an der Universität Stuttgart Mit-
glied der Universität und der Studentenschaft. Alle immatrikulierten Studen-
ten bilden die Studentenschaft. Sie gliedert sich in Fachschaften, die in der Sat-
zung festgelegt werden. Die Studentenschaft hat als Gliedkörperschaft der
Universität Rechtsfähigkeit. Sie gibt sich eine Satzung, die der Zustimmung des
Großen Senats bedarf. Der Haushaltsplan der Studentenschaft bedarf der
Zustimmung des Rektors.
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