Volltext : Grundordnung der Universität Stuttgart (1976)

Fünfter Abschnitt

AKADEMISCHE PRÜFUNGEN

$78 Prüfungsordnungen

Ordnungen über die akademischen Zwischen- und AbschluBprüfungen erläBt
auf Vorschlag der Studienkommission beziehungsweise der zuständigen
Fachbereiche (840) der Rektor. Sie bedürfen der Zustimmung des Kultusministeriums.


 

 
            
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